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Mahlen die Mühlen der Justiz zu langsam?
Das OLG Hamm hat entschieden, dass einem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung kein Schadensersatzanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses zusteht, wenn nicht die Verzögerung zum Schaden geführt hatte.
Der Kläger, ein Transportunternehmer, hatte 1984 eine Baufirma auf Zahlung restlichen Werklohns verklagt. Dieses Verfahren zog sich über Jahre hin. Während des laufenden Berufungsverfahrens geriet die Baufirma in Insolvenz. Der Kläger konnte seine Forderung in der Folgezeit nur noch zum Teil realisieren. Seinen Ausfallschaden hat der Kläger vom beklagten Land mit der Behauptung ersetzt verlangt, das Verfahren sei von den beteiligten Gerichten pflichtwidrig nicht ausreichend gefördert worden.
Nach Aufhebung der zunächst ergangenen – für den Kläger teilweise erfolgreichen – Entscheidung des OLG Hamm vom 08.01.2010 durch den BGH (Urt. v. 04.11.2010 – III ZR 32/10) hatte sich das Oberlandesgericht erneut mit diesem Streitfall zu befassen.
Dieses Begehren ist jetzt vor dem OLG Hamm ohne Erfolg geblieben.
Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil des LG Dortmund bestätigt und nach den verbindlichen Maßstäben des BGH, wann eine Haftung wegen verzögerlicher Sachbearbeitung in Betracht kommt, insgesamt 20 Monate amtspflichtwidrige zögerliche richterliche Bearbeitung im Vorprozess festgestellt. Diese Verzögerung habe aber nicht zu dem vom Kläger geltend gemachten Schaden geführt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts sei auszuschließen, dass der Kläger bei einem – ohne die Verzögerung – im August 2001 ergangenem Berufungsurteil bis zu der im November 2001 beantragten und im Februar 2002 erfolgten Insolvenzeröffnung der Baufirma noch Zahlung hätte erlangen können.
Vorinstanz
LG Dortmund, Urt. v. 16.12.2005 – 8 0 36/05
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