Der Einsatz von Google Analytics durch Webseitenbetreiber ist nicht mit der DS-GVO vereinbar. Dieser Auffassung…
LG Würzburg erkennt Abmahnung wegen DSGVO-Verstoß an
Das LG Würzburg hat eine einstweilige Verfügung gegen eine Anwältin erlassen, welche durch einen Kollegen abgemahnt wurde. Die Anwältin hatte ihre Datenschutzerklärung lediglich in Form von sieben Zeilen auf ihrer Website öffentlich gemacht.
Der Inhalt genüge nicht den Anforderungen nach Art. 13 DSGVO, so das Gericht. Dabei sei die Anwältin im Übrigen nicht ihrer Rechenschaftspflicht nachgekommen, da sie keinerlei Informationen bezüglich der Verantwortlichen und den Zwecken der Datenverarbeitung dargelegt hätte.
Die einstweilige Verfügung begründete das Gericht unter anderem auch mit § 12 Abs. 2 UWG. Grundsätzlich ist aber strittig, inwiefern die DSGVO auch markt- und wettbewerbsbezogene Wirkung entfaltet. Mit der Entscheidung des LG Würzburg könnte daher eine Richtungsweisung vonstatten gehen, die häufigere Abmahnungen unter Konkurrenten wegen Verstößen gegen die DSGVO zur Folge hätte.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 1. Oktober 2018 (S 115 U 309/17):
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