Die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber, Beschäftigten homeoffice anzubieten, ist ausgelaufen (§ 28b Abs. 4…
Leiharbeitnehmer sind für die Aufsichtsratsbildung zu berücksichtigen
Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass Leiharbeiter bei der Frage, ob ein Unternehmen einen paritätischen Aufsichtsrat i.S. des Mitbestimmungsgesetzes bilden muss, ebenfalls zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich sei ausschlaggebend, dass in einem Unternehmen mindestens 2000 Mitarbeiter (Festangestellte und Leiharbeiter zusammengenommen) tätig sind. Leiharbeiter werden in diese Berechnung des Schwellenwerts von 2000 aber regelmäßig nur eingerechnet, soweit sie mehr als sechs Monate für das Unternehmen beschäftigt waren.
Entscheidend sei für die Bestimmung des Wertes allerdings nicht die individuelle Beschäftigungszeit des einzelnen Leiharbeiters, sondern vielmehr, inwiefern konstant mehr als 2000 Mitarbeiter über einen Zeitraum von sechs Monaten – unabhängig davon, ob festangestellt oder Leiharbeiter – in einem Unternehmen angestellt waren. Es käme insofern auf die reine Besetzung der Leiharbeitsstelle an, und nicht darauf, dass diese stets durch die selbe Person besetzt sei.
Dabei sei es zudem unerheblich, weshalb diese Schwelle von 2000 Mitarbeitern überschritten wird, und auch ob dies nur kurzfristig der Fall sein soll. Ein Aufsichtsrat sei dennoch zu bilden, so die Richter in ihrem Beschluss.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 110/2019; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 – II ZB 21/18
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