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Leiharbeit

Der Kläger war Beschäftigter bei einer konzerneigenen Zeitarbeitsfirma,
die ihn ausschließlich an andere konzerneigene Unternehmen verlieh.

Sein Arbeitsverhältnis war insgesamt neunmal, zuletzt für 1 Jahr, ohne
Sachgrund befristet worden. Die Befristung erfolgte auf der Grundlage
einer Folge von Haustarifverträgen. Der letzte Haustarifvertrag sieht in
Abweichung vom Teilzeit- und Befristungsgesetz die Möglichkeit der Verlängerung
bereits befristeter Arbeitsverhältnisse für die Dauer bis Ende
2017 mit einer mehr als dreimaligen Verlängerungsmöglichkeit vor.

Das Arbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob wegen unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung
ein Arbeitsverhältnis zum Entleiherbetrieb zustande
gekommen war. Ferner war über die Wirksamkeit der Befristungsabrede
zu befinden.

Mit Urteil vom 24.10.2012 hat das Arbeitsgericht Oberhausen die Klage
abgewiesen.

ArbG Oberhausen, 3 Ca 796/12, Urteil vom 24.10.2012

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