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„Kurzarbeit Null“ führt zu anteiligem Abzug von Urlaubstagen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf volle Urlaubszeit entsprechend ihrer regulären Arbeitsverpflichtung pro Jahr haben, sofern sie über einen gewissen Zeitraum in „Kurzarbeit Null“ gearbeitet haben, also vollständig von der Arbeitspflicht befreit waren.
Das BAG sieht insofern keinen Grund weshalb durch „einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage (…) (den) Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen“ seien. Daher könne der Arbeitgeber die Urlaubstage auch entsprechend anteilig kürzen.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin in einer Bäckerei, die im Zeitraum April, Mai und Oktober 2020 vollständig – nach Vereinbarung von „Kurzarbeit Null“ – von der Arbeit befreit war. Normalerweise hätte die Arbeitnehmerin drei Tage pro Woche gearbeitet. Der Arbeitgeber kürzte daraufhin zudem ihren regulär anteilig bezahlten Jahresurlaub nach § 3 I BUrlG von 14 Tagen auf lediglich 11,5 Tage. Die klagende Arbeitnehmerin vertrat die Auffassung, die Zeit in Kurzarbeit sei als reguläre Arbeitszeit zu werten und sie habe Anspruch auf vollen Jahresurlaub. Dieser Ansicht folgte das BAG nicht.

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 41/21

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