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Kündigung eines Polizeiangestellten

Das Arbeitsgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 29.03.2011 – 50 Ca 13338/10 – die fristgemäße Kündigung eines Polizeiangestellten im Objektschutz wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Herstellung von GHB „liquid ecstasy“ in nicht geringer Menge) als wirksam angesehen.

Bei einem Polizeiangestellten im Objektschutz wurden ca. 266 g GHB gefunden. Das Land Berlin erklärte nach Vorliegen der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, mit der Anklage aufgrund eines Verbrechens erhoben wurde, nach Anhörung des Angestellten die fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Anhaltspunkte für einen Konsum während der Arbeitszeit oder ein sonstiges Fehlverhalten während der Arbeitszeit liegen nicht vor.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigung aufgrund des Verdachts dieser Straftat für wirksam angesehen. Ein dringender Verdacht der angeklagten Straftat liegt vor, erhebliche Straftaten – auch außerhalb der Arbeitszeit – sind mit der Tätigkeit eines Angestellten der Polizei nicht zu vereinbaren.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung möglich.

Aktenzeichen 50 Ca 13388/10

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