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Kündigung des Air Berlin Cockpit-Personals unwirksam

Das BAG hat festgestellt, dass die Kündigung einiger Mitarbeiter der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin unwirksam sind. Denn eine entsprechende Massenanzeige nach § 17 I KSchG sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Zwar sei die erforderliche Massenentlassungsanzeige erfolgt, allerdings bei der unzuständigen Agentur für Arbeit. Zudem habe sie auch nicht die erforderlichen Angaben enthalten. Beide Faktoren waren daher zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen, so das Bundesarbeitsgericht.

Das Personal bei Air Berlin war in s.g. Stationen tätig, die an mehreren Flughäfen eingerichtet waren. „Nach dem unionsrechtlich determinierten Betriebsbegriff des § 17 Abs. 1 KSchG handelte es sich bei den Stationen der Air Berlin um Betriebe im Sinne dieser Norm. Folglich hätte die Massenentlassungsanzeige für die der Station Düsseldorf zugeordneten Piloten bei der dafür zuständigen Agentur für Arbeit in Düsseldorf erfolgen müssen. Dort traten bei typisierender Betrachtung die Auswirkungen der Massenentlassung auf, denen durch eine frühzeitige Einschaltung der zuständigen Agentur für Arbeit entgegen getreten werden soll. Die Anzeige hätte sich zudem nicht auf Angaben zum Cockpit-Personal beschränken dürfen. Die nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG zwingend erforderlichen Angaben hätten vielmehr auch das der Station zugeordnete Boden- und Kabinen-Personal erfassen müssen.“

Quelle: Pressemitteilung Nr. 7/20 des BAG

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