Welche Auswirkungen hat KI aus Sicht des Betriebsrats ? Welche Rechte hat der BR bei…
Kündigung aufgrund heimlicher Videoaufzeichnungen
Vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf wurden zwei Verfahren um die Kündigung von
Mitarbeitern im Ausschank eines Düsseldorfer Brauhauses geführt. In dem Verfahren
11 Ca 7326/10 ging es um die Wirksamkeit der bereits seitens des Arbeitgebers
ausgesprochenen Kündigung. In dem Verfahren 9 BV 183/10 begehrte der
Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung eines
seiner Mitglieder. In beiden Verfahren warf der Arbeitgeber den Arbeitnehmern vor,
die ausgeschenkten Biere nicht korrekt abgerechnet zu haben. Zum Beweis seiner
Behauptung berief er sich auf Videoaufzeichnungen, die er heimlich in dem
Ausschankraum gemacht hatte.
In beiden Fällen hat das Gericht den angebotenen Videobeweis nicht verwertet und
der Kündigungsschutzklage stattgegeben bzw. den Antrag des Arbeitgebers auf
Zustimmungsersetzung zurückgewiesen. Nicht jeder pauschale Verdacht auf
Unterschlagung von Getränken durch in einem Brauhaus beschäftigte Arbeitnehmer
rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber, entschieden
die befassten Kammern des Arbeitsgerichts. Erst dann, wenn der Arbeitgeber
aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte
Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren kann, kommt nach umfassender
Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht.
Diese Voraussetzungen haben die Kammern des Arbeitsgerichts in beiden Fällen
nicht festgestellt. Die gewonnenen Daten unterlagen damit einem
Beweisverwertungsverbot und konnten als Beweismittel nicht herangezogen werden.
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