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Krankenkassen müssen Lichtbilder nach Ausweisausstellung unverzüglich löschen
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Krankenkassen grundsätzlich keine Recht haben, Lichtbilder ihrer Kunden länger zu speichern, als dies für die Ausstellung einer Krankenkassenkarte notwendig ist.
Die herrschenden Datenschutzregelungen würden den Krankenkassen vorliegend lediglich die zweckgebundene Verwertung der Fotos gestatten. Dieser Zweck sei aber nach der erfolgreichen Ausstellung eines Ausweises erfüllt, mithin müssten die dann zwecklosen Daten gelöscht werden.
Dagegen hatte die Beklagte Krankenkasse in der Vorinstanz angeführt, der Zweck würde weiterbestehen, da schließlich in einigen Jahren eine neue Karte ausgestellt werden müsse. Jedesmal ein neues Lichtbild des Versicherten verlangen zu müssen sei logistisch und wirtschaftlich nicht tragbar.
Dieser Argumentation schloss sich das BSG nicht an. Das Recht der Versicherten auf Minimierung Ihrer Daten wiege höher als das Interesse des Versicherers an einer effizienten Datenverwaltung.
Quellen:
BSG Entscheidung: B 1 KR 31/17 R
Speigel Online: http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/krankenkassen-duerfen-foto-von-versicherten-nicht-dauerhaft-speichern-a-1244408.html
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