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Mindestehe-Klauseln in Hinterbliebenenversorgungen sind unwirksam

Versorgungsregeln, die durch AGB festgelegt werden, dürfen keine Klauseln enthalten, wonach die Versorgung für den Ehepartner nur greift, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre vor dem Tod das Arbeitnehmers bestand. Das BAG sieht darin eine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 Abs 1 S.1 BGB. Sinn und Zweck einer Hinterbliebenenversorgung sei schließlich die Absicherung des Ehepartners, wenn der Arbeitnehmer verstirbt.
Dieser Grundsatz würde mit einer willkürlich festgesetzten Frist unterlaufen. Orientiert sich eine Ausschlussklausel an willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck, so ist eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten gegeben, weil der Zweck der Hinterbliebenenversorgung durch eine solche zehnjährige Mindestehedauer gefährdet ist.
Damit seien derartige Klauseln in AGB unwirksam, so das BAG.

 

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 8/19

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