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Kirche muss Entschädigung wegen Benachteiligung einer konfessionslosen Bewerberin zahlen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die evangelische Kirche einer Bewerberin eine Entschädigung in Höhe von 3.915,46 Euro zahlen muss. Das betroffene Werk der Kirche hatte ein Stellenausschreibung mit dem Hinweis versehen, dass eine Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche bei den Bewerbungskandidaten vorausgesetzt werde. Dabei berief sich die Kirche auf das Recht aus § 9 Abs. 1 AGG Bewerbungskandidaten anhand ihrer Religion auswählen zu können, da die anschließende Tätigkeit Wesentlich für die Berufsausübung sei.

Diese Wesentlichkeit aber verneinte das BAG, indem es darauf hinwies, für die ausgeschriebene Stelle, bei der es u.a. um Auslegungen und Anwendung der UN-Antirassismuskonvention ging, sei die Religionszugehörigkeit zur evangelischen Kirche nicht erforderlich. Zudem sei auch keine Gefährdung des Ethos der Kirche allein dadurch gegeben, dass eine konfessionslose Mitarbeiterin dort tätig sei. Insgesamt sei ein Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von religiösen Bewerbern und konfessionslosen Berwebern daher nicht i.S.v. § 9 Abs. 1 AGG zu rechtfertigen.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 8 AZR 501/14 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 – 4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14 –

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