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Kein Zuschuss für Tagesmütter zum Mutterschaftsgeld
Selbständige Tagesmütter haben keinen Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn sie schwanger werden.
Ein Anspruch folge weder aus dem Mutterschutzgesetz, noch aus dem Unionsrecht, so das Bundesarbeitsgericht.
Die Klägerin hatte den Landkreis, von welchem sie für ihre selbstständige Tätigkeit, ein Entgelt von 3,90 € pro Betreuungsstunde und Kind erhielt, verklagt.
Dieser müsse der Klägerin auch während ihrer Zeit im Mutterschutz einen Zuschuss zahlen, da sie Arbeitnehmerin des besagten Landkreises sei. Folglich ergebe sich ein Anspruch auf die Zuschusszahlungen aus dem Mutterschutzgesetz, sowie aus dem Unionsrecht (Richtlinie 2010/41/EU).
Das Bundesarbeitsgericht stimmt dieser Argumentation nicht zu.
Vielmehr führt das Gericht aus, die Klägerin sei als Tagespflegeperson keine Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises, und zwar auch nicht im Sinne des Unionsrechts. Sie verrichte für diesen nicht Tätigkeiten nach dessen Weisung. Aus der Richtlinie 2010/41/EU folg kein unmittelbarer Anspruch auf die begehrte Zahlung gegen den beklagten Landkreis, denn die Richtlinie bestimme den Schuldner nicht hinreichend konkret. Gleiches gelte im Übrigen für die UN-Frauenrechtskonvention.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 23. Mai 2018 – 5 AZR 263/17 –
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