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Kein Konzernbetriebsrat in Tochterunternehmen ohne Geschäftstätigkeit

Solange die Holding eines Unternehmens im Ausland ohne Teilkonzernspitze in Deutschland existiert, hat jene keinen Anspruch einen Betriebsrat zu gründen.
Das Bundesarbeitsgericht begründet diese Entscheidung mit dem Argument, die Tochtergesellschaft im Inland verfüge nicht über wesentliche Entscheidungsbefugnisse in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Die Entscheidung basiert auf dem Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen in der Schweiz mit einer Tochtergesellschaft in Deutschland. Die beteiligten Unternehmen gehören einer weltweit tätigen Unternehmensgruppe an. Die in Deutschland tätige Tochtergesellschaft, ist eine Holding ohne eigene Geschäftstätigkeit.

Solange diese Kompetenzen beim Mutterunternehmen im Ausland liege, sei es nicht notwendig durch eine Vertretung der Arbeitnehmer einen Gegenpol zur Leitungsmacht des Unternehmens zu bilden. Schließlich verfüge das Tochterunternehmen in diesem Fall eben nicht über Leitungsbefugnisse, sodass auch für die Arbeitnehmer der Betriebsrat des Mutterunternehmens weiterhin befugt und zuständig sei.

Ein Konzernbetriebsrat der Tochtergesellschaft kann somit nicht wirksam errichtet werden, da sich die Konzernobergesellschaft als herrschendes Unternehmen in der Schweiz befindet und im Inland keine Teilkonzernspitze besteht, die über wesentliche Leitungsaufgaben in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt.

 

Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 23. Mai 2018 – 7 ABR 60/16 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Beschluss vom 21. Juli 2016 – 5 TaBV 54/15 –

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