Die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber, Beschäftigten homeoffice anzubieten, ist ausgelaufen (§ 28b Abs. 4…
Kein Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Personalakte ohne Zustimmung
Betriebsräte haben kein Recht ohne Zustimmung Einsicht in die Personalakte zu nehmen, so entschied das LAG Düsseldorf.
In einer Betriebsvereinbarung war vorgesehen, dass der Gesamtbetriebsrat permanenten und uneingeschränkten Zugriff auf und entsprechende Einsicht in die Personalakten der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer hat. Das LAG stellte fest, dass eine solche Regelung unwirksam ist. Es liege ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Arbeitnehmer nach Art. 2 I, 1 I GG vor.
In keinem Fall sei ein derart weites und bedingungsloses Einsichtsrecht in Anbetracht des Persönlichkeitsrechts angemessen und somit zu rechtfertigen. Der Betriebsrats hat vielmehr das Persönlichkeitsrecht eines jeden Arbeitnehmers zu beachten, vgl. § 75 I BetrVG. Sofern und soweit Einsichtsrechte durch den BR festgelegt werden sollen, dann müsse dies konkret und für festgelegte Zwecke geschehen.
Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 23.06.2020, Beschluss vom 23.06.2020 – 3 TaBV 65/19
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