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Kein Ausschluss von Betriebsräteversammlung mit Verweis auf 2G-Modell

Einem Betriebsratsmitglied kann nicht versagt werden an einer Versammlung der Betriebsräte nach Aufforderung des Gesamtbetriebsrats (Betriebsräteversammlung) teilzunehmen, sofern das Mitglied einen negativem PCR-Test vorlegt. Dies entschied das ArbG Bonn per einstweiliger Verfügung vom 15.11.2021. Dass grundsätzlich für die Sitzung des BR die 2G-Regelung gelte, ändere daran nichts.

Unter Abwägung der Interessen zwischen Gesundheitsschutz auf der einen und der Ausübung des freien Betriebsratsmandats auf der anderen Seite, überwiege letztes jedenfalls dann, sofern der PCR-Test nicht älter als 24 Stunden sei. Zudem könne die Ausübung des Betriebsratsmandats nicht von einem Impfnachweis/Genesungsnachweis abhängig gemacht werden. Hierfür fehle es (jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung) an einer passenden Rechtsgrundlage.

Quelle: AG Bonn, Pressemitteilung vom 18.11.2021, https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/18_11_2021_1/index.php

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