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Kein Anspruch für Gewerkschaften auf allgemeinverbindliche Tarifverträge

„Nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) können Tarifverträge durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für allgemeinverbindlich erklärt werden. Sie gelten dann nicht nur für die Tarifvertragsparteien und ihre Mitglieder, sondern auch darüber hinaus. Jedoch ergibt sich aus der in Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie kein Recht darauf, dass ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird.“

So entschied das BVerfG durch Beschluss bezüglich der Verfassungsbeschwerde einer Gewerkschaft, die im Baugewerbe eine Allgemeinverbindlichkeit ihrer Tarifverträge durchsetzen wollte. Das BAG hatte vorher die Allgemeinverbindlichkeit ausgesetzt. Die Gewerkschaft sah sich dadurch in ihrer Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht merkte jedoch in der Begründung seiner Entscheidung an: „Aus Art. 9 Abs. 3 GG folgt für die Beschwerdeführenden kein Anspruch auf Allgemeinverbindlicherklärung des VTV. Zwar schützt die Koalitionsfreiheit das Recht der Tarifparteien, auch Tarifverträge zu schließen, die von vornherein darauf zielen, auch Nichtmitglieder zu verpflichten. Daraus folgt aber kein Anspruch darauf, dass diese auch für allgemeinverbindlich erklärt werden müssen. Vielmehr darf der Staat seine Normsetzungsbefugnis nicht beliebig außerstaatlichen Stellen überlassen und die Bürgerinnen und Bürger nicht schrankenlos der normsetzenden Gewalt von Akteuren ausliefern, die ihnen gegenüber nicht demokratisch oder mitgliedschaftlich legitimiert sind.“

Auch eine inhaltliche Leistungspflicht des Staates sei aus Art. 9 GG nicht herzuleiten, so das BVerfG. Denn Aufgabe des Staates sei es durch Art. 9 lediglich die Chancen für eine Koalitionsarbeit zu gewährleisten. Solange die Koalitionsfreiheit nicht leer laufe, sei diese Gewährleistungsfunktion grundsätzlich gewahrt.

Quellen: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 8/2020;
Legal Tribune online: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-1-bvr-4-17-kein-anspruch-auf-allgemeinverbindliche-tarifvertraege/

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