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Kein Anspruch auf Vergütung eines Praktikums von max. 3 Monaten

Praktikanten haben grds. keinen Anspruch auf eine Vergütung, sofern die Dauer des Praktikums auf maximal drei Monate beschränkt ist und nur zur Berufsorientierung und zum „schnuppern“ durchgeführt wird. Auch eine Unterbrechung des Praktikums schadet diesem Grundsatz nicht, sofern die Arbeitszeit insgesamt drei Monate nicht übersteigt.
Dies gilt umso mehr, sofern die Gründe für eine etwaige Unterbrechung durch den Praktikanten veranlasst sind, etwa weil dieser krank wird oder einen Urlaub nehmen möchte.
Derartige Fälle begründeten daher noch keine Vergütungsansprüche nach dem Berufsausbildungsgesetz, so das Bundesarbeitsgericht.

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 5/19

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