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Jetzt geht es um die Wurst

Das AG München hatte über den Sturz einer Supermarktkundin an der Wursttheke zu entscheiden.

Anfang Mai 2011 begab sich die spätere Klägerin nachmittags in einen Supermarkt, um einzukaufen. Als sie sich der Wursttheke näherte, rutschte sie aus und schlug mit dem Rücken und dem Gesäß auf dem Boden auf. Bei dem Sturz verletzte sich die Kundin das Knie. Sie erlitt einen Riss des Innenbandes, war einige Zeit arbeitsunfähig geschrieben und musste mehrere Monate eine Manschette um das Knie tragen. Sie wandte sich an den Inhaber des Supermarktes und verlangte Schmerzensgeld und zwar mindestens 4.000 Euro. Die Ursache ihres Sturzes sei nämlich ein Fettfleck gewesen, der nicht ordnungsgemäß entfernt worden, aber auch nicht erkennbar gewesen sei. Der Betreiber des Supermarktes wollte aber nicht zahlen. Die Unfallursache sei kein Fettfleck gewesen, sondern eine Scheibe Gelbwurst. Diese habe ein Kind kurz vorher fallen lassen. Man könne nicht alle Verkehrsflächen ständig auf mögliche Verunreinigungen untersuchen. Außerdem hätte die Kundin die Gelbwurst sehen können. Im Übrigen seien 4.000 Euro viel zu viel. Es sei sowieso zweifelhaft, ob die vorgetragenen Verletzungen alle tatsächlich vorhanden gewesen seien.
Es sei mitnichten eine Gelbwurstscheibe gewesen, sondern ein Fettfleck, entgegnete die Klägerin. Diesen habe man bei normaler Betrachtungsweise nicht sehen können. So große Gelbwurstscheiben habe der Supermarkt im Übrigen nicht, dass eine solche Scheibe den Fleck hätte verursachen können. Außerdem leide sie immer noch unter Schmerzen. Das Knie sei noch in Behandlung. Schließlich erhob die Kundin Klage vor dem AG München.

Dem AG München ist es gelungen, den Rechtstreit durch einen Vergleich zu beenden.

In der mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro erheblich überhöht ist. Auch wenn man alles das zugrunde lege, was die Klägerin vortrage, kämen allenfalls 1.000 Euro in Betracht. Darüber hinaus sei eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich sowohl zu den Ursachen des Sturzes wie auch zu der Frage, ob überhaupt eine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde sowie zu den Unfallfolgen. Das Amtsgericht regte zur Vermeidung weiterer Kosten einen Vergleich dahingehend an, dass der Supermarktbetreiber 750 Euro an die Kundin bezahle. Beide Parteien waren schließlich damit einverstanden.

Amtsgerichts München, AZ 271 C 18055/11

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