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Interessenkonflikt bei der Arbeit als Betriebsratsvorsitzender und als gleichzeitiger Datenschutzbeauftragter?

Das Bundearbeitsgericht hat dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten deswegen zulässig ist, weil er gleichzeitig als Betriebsratsvorsitzender tätig ist. Die im Verfahren beklagte Arbeitgeberin hatte einen Datenschutzbeauftragten mit dieser Argumentation abberufen. Er könne seine Arbeit als Datenschutzbeauftragter nicht ausüben, sofern er gleichzeitig Betriebsrat ist, da dies zu einem Interessenkonflikt führe, so die Arbeitgeberin.

Für die Klärung des Rechtsstreits kommt es maßgeblich auf die Auslegung und unionsrechtskonformität des § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG an, wonach für die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein wichtiger Grund iSv. § 626 BGB vorliegen muss. Damit knüpft dieser die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten an strengere Voraussetzungen als das Unionsrecht, nach dessen Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO die Abberufung lediglich dann nicht gestattet ist, wenn sie wegen der Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten vorgenommen wird. Einen wichtigen Grund zur Abberufung verlangt das europäische Recht nicht.

Zudem will das BAG geklärt wissen, ob eine gleichzeitige Tätigkeit sowohl als Betriebsratsvorsitzender und als Datenschutzbeauftragter einen Interessenkonflikt iSd Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO begründet.

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 9/21

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