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Inbetriebnahme eines Computer-Programms mit dem Ziel Passwörter auszuspionieren

Gericht:     ArbG Würzburg 3. Kammer
Entscheidungsdatum:    13.10.2004
Aktenzeichen:     3 Ca 589/04 S
Norm:    § 1 Abs 2 KSchG

Inbetriebnahme eines Computer-Programms mit dem Ziel Passwörter auszuspionieren – Kündigung

Leitsatz
Der Versuch der Installation und der Inbetriebnahme eines Computerprogramms mit dem Passwörter ausspioniert werden können durch einen Arbeitnehmer stellt eine Verhaltensweise dar, die auch bei Erfolglosigkeit das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber in erheblichem Maße verletzt und durchaus geeignet sein kann, die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers auch ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen.
Tenor

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24.03.2004, zugegangen am 29.03.2004, zum 31.10.2004 nicht beendet wurde. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf Euro 12.600,00 festgesetzt.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 24.03.2004. Der am 28.02.1958 geborene Kläger ist seit 03.07.1973 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als CNC-Programmierer. Er ist verheiratet und seiner 39-jährigen Ehefrau sowie seinen beiden Kindern im Alter von 16 und 12 Jahren zum Unterhalt verpflichtet.  Unter anderem mit Schreiben vom 24.03.2004, dem Kläger zugegangen am 29.03.2004, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen zum 31.10.2004. Im Herbst 2003 installierte der Kläger auf den ihm zugewiesenen Personalcomputer das Hackerprogramm PW Crack-Lopath Crack, Version LC 3. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat.
 
Der Kläger trägt vor:  Der PC, auf dem er das fragliche Crack Programm installiert habe, sei Ende Oktober 2003 stillgelegt und in einem Schrank in der Fertigung eingeschlossen worden, zu dem er keinen Schlüssel gehabt habe. Das Programm habe er in der Zeitschrift PC-Welt 2002/Ausgabe 4 entdeckt, es habe sich um ein sogenanntes Demoprogramm gehandelt. Nach der Installation habe er einige Male versucht das Programm zu starten, was jedoch nicht gelungen sei.  Der zeitliche Aufwand habe einen Zeitraum von zwischen 30 und 60 Minuten beansprucht, wobei er in diesem Zeitraum anderweitigen betrieblichen Tätigkeiten nachgegangen sei. Weil sich das Programm nicht ordnungsgemäß habe starten lassen sei es bei ihm in Vergessenheit geraten, so dass er bei der Stilllegung im Oktober 2003 keine Deinstallation vorgenommen habe. Da das Programm über eine Zeitschrift bezogen werden konnte sei er davon ausgegangen, dass es sich nicht um illegale Software handelte. Die Installation der Software sei ihm auch nicht ausdrücklich untersagt worden und sie stelle auch keinen schwerwiegenden Verstoß gegen die IT-Benutzerordnung und gegen die IT-Security Policy sowie die bei der Beklagten bestehende Arbeitsordnung dar. Die von der Beklagten zitierten Richtlinien seien ihm nicht bekannt. Nachforschungen hätten ergeben, dass diese Richtlinien nur über SAP abgerufen werden könnten. Er besitze keine entsprechende Zugangsmöglichkeit. Gleichermaßen sei unrichtig, dass er als DV-Anwender durch mehrmalige und ständige Hinweise im DV-Bereich durch den IT-Bereich informiert und geschult wurde. Er habe an keinerlei Schulungen teilgenommen und sei nie zu Schulungen eingeladen worden. Er sei nur Key-User für seine Abteilung gewesen. Bestritten werde, dass er in einem Änderungsantrag erklärte, Vorschriften im Bereich Datenschutz und Datensicherheit zu beachten. Zwar sei er Ende Januar 2003 durch eine Person, möglicherweise Herrn …, angerufen und aufgefordert worden, eine installierte Software zu löschen. Die PC-Nummer sei genannt worden. Da sich auf seinem neuen PC keine entsprechende Software befunden und ihm weder Namen noch Rufnummer hinterlassen wurden, habe er keine Möglichkeit gehabt einen Rückruf zu tätigen. In dem Personalgespräch vom Februar 2004 habe er eine Erklärung zur Frage, warum er die Software nicht auf seinem direkt zugänglichen PC installierte, nicht abzugeben brauchen, weil er zu keinem Zeitpunkt vorgehabt habe, diese Software zu nutzen. Es könne sein, dass er bei dem Gespräch erklärte das Programm bereits gelöscht zu haben, weil er davon ausgegangen sei, dass das entsprechende Programm bei der Stilllegung des PC’s im Oktober gelöscht wurde. Am Ende des Personalgesprächs sei er aufgefordert worden die Software zu löschen. Daraufhin habe er um Unterstützung gebeten und nachgefragt, ob er nicht besser den Zeugen … anrufen solle, damit dieser überprüft, ob wirklich alles sauber gelöscht sei. Daraufhin sei ihm vom Zeugen … entgegnet worden, er solle sich selbst darum kümmern. Daraufhin habe er nach besten Wissen und Gewissen eine Deinstallation vorgenommen. Zunächst habe er den Virenscan durchlaufen lassen, der das Programm LC 3 angezeigt habe. Dieses Programm habe er sodann deinstalliert. Danach habe der Virenscan nichts mehr angezeigt. Ihm sei definitiv nicht bekannt gewesen, dass auf dem PC eine weitere Version LC 4 installiert war. Um eine installierte Datei könne es sich nicht gehandelt haben, weil sonst durch den Virenscanner ein entsprechender Hinweis erfolgt wäre. Er könne sich nur vorstellen, dass das Programm LC 4 auf einem bestimmten Verzeichnis sich befunden habe. Da allerdings Erstellerdateien für Verzeichnisse im Betrieb der Beklagten existierten und Hardcopy-Erstellerdaten existierten, sei die Beklagte aufzufordern, die entsprechenden Daten vorzulegen, damit nachvollzogen werden könne, wann die Version LC 4 aufgespielt wurde. Er habe das Programm LC 4 jedenfalls definitiv nicht installiert. In einem weiteren Gespräch habe er richtigerweise erklärt, er besitze seit mehreren Jahren die für eine Installation rein technisch notwendigen Administratorenrechte. Ihm sei allerdings nicht bekannt gewesen, dass die Administratorenrechte mit der Umstellung auf Windows XP hinfällig wurden. Die Umstellung von NT auf XP sei von einer Fremdfirma durchgeführt worden, dabei sei ihm erklärt worden, ihm würden entsprechende Rechte eingeräumt. Vorsorglich habe er dann zu einem späteren Zeitpunkt einen gesonderten Benutzerantrag als lokaler Administrator gestellt. Schließlich sei es unrichtig, dass er wiederholt und in hohem Umfang seine Arbeitszeit dazu benutzt habe, IT- Ressourcen der Beklagten zu nutzen und zu Kosten zu verursachen. Er habe auch nicht Industriespionage und Computersabotage versucht. Trotz Kenntnis der Kündigungsgründe sei ihm erst am 24.03.2004 gekündigt worden. Darüber hinaus werde er in gleicher Funktion mit dem gleichen Befugnissen bis zum heutigen Tage weiterbeschäftigt. Dies zeige, dass die Beklagte von seiner Redlichkeit überzeugt ist.  Die Betriebsratsanhörung werde bestritten. Die ihn entlastenden Umstände seien nicht ansatzweise vorgetragen. Des Weiteren sei die Beklagte ihrer Mitteilungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen. So enthalte das Anhörungsschreiben keine Angaben über die sozialen Verhältnisse und die wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen. Bestritten werde, dass der Anhörung der Mitteilungsbericht vom 02.02.2004 sowie sein Personalbogen beigefügt war. Sein durchschnittliches monatliches Bruttogehalt belaufe sich auf 4.200,00 Euro. Der Kläger beantragt deshalb, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24.03.2004 zugegangen am 29.03.2004, zum 31.10.2004 nicht beendet wurde. Die Beklagte beantragt Klageabweisung.  Sie trägt vor:  Die durchschnittliche Vergütung des Klägers belaufe sich auf 3.762,00 Euro brutto. Bei einer routinemäßig vorgenommenen Sicherheitsüberprüfung durch automatischen Virenscan der PC-Festplatten sei am 27.01.2004 um 12.18 Uhr die Installation des fraglichen Crack-Programms festgestellt worden. Der fragliche PC sei in der Zeit zwischen dem 14. November 2003 und dem 23. November 2004 nicht in Betrieb gewesen. Nachdem der Zeuge … die Installation des Programms am 27.01.2004 festgestellt hatte, habe er den Kläger noch am gleichen Tag aufgefordert, die Software umgehend zu löschen. Das Virenprotokoll vom 28.01.2004 zeige unter anderem auch, dass der Kläger sich zumindest am 27.01.2004 am benannten PC angemeldet habe. Auf den Anruf des Herrn … hätte der Kläger auch ohne weiteres zurückrufen können, nachdem die Arbeitsplatztelefone die letzten 10 eingehenden Telefonate speichern. Bei dem streitgegenständlichen Programm handele es sich selbstverständlich um keine bei ihr, der Beklagten, erlaubte Software. Der Vorgesetzte des Klägers habe nichts von der Installation gewusst und die Verwendung einer derartigen Software innerhalb der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit sei ausgeschlossen und ausdrücklich untersagt. Die Bezugsquelle des Klägers für das Programm sei irrelevant, der legale Erwerb einer solchen Hackersoftware sei jedoch vorsorglich zu bestreiten. Die illegale Installation des Programms stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen die IT-Benutzerordnung sowie gegen die IT-Securitypolice und die bei ihr bestehende Arbeitsordnung dar. Die Richtlinien würden nach einem vorgegebenen Verfahren publiziert und verteilt. Über die jeweils zuständige Person hätten die Mitarbeiter Zugriff auf die Richtlinien. Der Kläger habe am 21.10.1994 an einem innerbetrieblichen Seminar zu dem Richtliniensystem teilgenommen. Schulungsinhalt seien unter anderem die bei ihr bestehenden Arten von Richtlinien gewesen. In der Betriebsvereinbarung zur Arbeitsordnung, die dem Kläger ausgehändigt wurde, sei ausdrücklich auf die gültigen Richtlinien zu Datenschutz und Datensicherung verwiesen. Mit der Umstellung von NT auf XP seien die Administratorenrechte des Klägers erloschen. Der vorgelegte Antrag vom 15.10.2003 sei mit dem Hinweis abgewiesen und zurückgesendet worden, dass nunmehr ein Formular für XP zu benutzen sei. Ein solcher Antrag sei nie nachgereicht worden. Dieses Verhalten zeige, dass dem Kläger die Notwendigkeit der Beantragung von neuen Administratorenrechten bekannt gewesen war. Auf den IT-Benutzer-Anträgen habe er mit seiner Unterschrift bestätigt die Vorschriften im Bereich Datenschutz und – Sicherheit zu beachten. Aufgrund zahlreicher Schulungen seit 1998 sei dem Kläger auch die datenverarbeitungstechnischen Grundkenntnisse zum Datenschutz bekannt gewesen. Somit zeige sich, dass der Kläger in Kenntnis des Verbots seines Handelns durch diverse Richtlinien gehandelt habe. Unabhängig davon stelle aber die Installation und der tatsächliche Versuch ein Hackerprogramm auf einem PC in einem Industrieunternehmen zu betreiben, einen schwerwiegenden Verstoß gegen jegliche Grundsätze der elektronischen Datenverarbeitung, Datensicherheit und Sicherheit von Betriebsgeheimnissen bis hin zu einem Straftatbestand dar. In einem Personalgespräch vom 11.02.2004 gab der Kläger zu diese Software auf seinem ehemaligen PC installiert zu haben. Eine Erklärung, warum er sie nicht auf seinem direkt zugänglichen PC am Arbeitsplatz installierte, habe er nicht gegeben. Weiter habe er behauptet, dass das Programm bereits gelöscht gewesen sei. Auf die Frage, warum er die illegale Software installiert habe, habe er angegeben, er wolle im Internet "nachforschen", wie die Access-Datenbanken aufgebaut sind. Allein dieser Angriff auf fremde Programme stelle eine unerlaubte Vorgehensweise dar. Im Anschluss habe sich ergeben, dass die genannte Version LC 3 gelöscht wurde, die neuere Version des Hacker- und Crack-Programms LC 4 aber auf dem benannten PC des Klägers installiert war. Diese sei vor der Löschung der Version LC 3 bei der routinemäßigen IT-Überprüfung nicht aufgefallen. Daraufhin habe am 16.02.2004 ein weiteres Personalgespräch stattgefunden. Bei diesem Gespräch habe der Kläger dann fälschlicherweise angegeben, die für eine Installation rein technisch notwendigen Administratorenrechte zu besitzen. Am 16.02.2004 habe der Kläger dann eingeräumt, dass er versucht habe in der Fertigung Passwörter zu entschlüsseln. Er habe sehen wollen, was man mit dem Programm machen könne. Den Versuch habe er nach mehreren Stunden abgebrochen. Er habe zugegeben, sich der Illegalität seines Vorgehens bewusst gewesen zu sein. In der Inbetriebnahme des Hackerprogramms liege so ein Angriff gegen die Datensicherheit im Rahmen der Datenverarbeitung wie auch gegen die Sicherheit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vor. Computersabotage in Form der Datenveränderung sei tatbestandlich auch durch Einsatz sogenannter Sabotageprogramme oder Computerviren gegeben.  Mit Installation und Inbetriebnahme einer Hackersoftware habe der Kläger schuldhaft eine Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis begangen. Dies stelle einen schwerwiegenden Treuepflichtverstoß dar.  Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in einem in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sehr sensiblen Bereich arbeitet. Eine Sicherheitslücke in diesem Bereich könne ihr aufgrund der Sensibilität der Daten existenziellen Schaden zufügen. Mit dem begangenen Verstoß habe der Kläger auf dem Gebiet der Sicherheit das Vertrauen in seine Redlichkeit zerstört. Bezüglich der Prüfung einer Abmahnung als etwaiges milderes Mittel sei zu berücksichtigen, dass der Kläger eingeräumt habe, die Illegalität und die Macht des Programms zu kennen und dass er zugegeben habe, dieses über mehrere Stunden in Betrieb gehabt zu haben. Für den gesamten Vorgang habe der Kläger weiterhin wiederholt und in hohem Umfang seine Arbeitszeit, IT-Ressourcen der Beklagten benutzt und so extreme Kosten verursacht. Der Betriebsrat sei schriftlich sowie umfassend mündlich im Rahmen der formellen Anhörung vom 02.03.2004 informiert worden. Dem schriftlichen Anhörungsbogen lag die Personalakte einschließlich des benannten Ermittlungsberichts bei. Die Sozialdaten seien dem Personalbogen zu entnehmen gewesen. Dem Betriebsrat habe das Protokoll des Virenscans vom 28.01.2004 vorgelegen. Am 15.03.2004 habe im Rahmen der Anhörung ein weiteres erläuterndes Gespräch im Besprechungsraum des Betriebsrats stattgefunden. In diesem Gespräch sei im Rahmen der Darstellung des der Kündigung zugrundeliegenden Sachverhalts auch alle Einlassungen des Klägers und die vorgenommene Interessenabwägung mitgeteilt worden. Der Betriebsrat habe der Kündigung nicht widersprochen und sie ausdrücklich am 17.03.2004 zur Kenntnis genommen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf die Protokolle (§ 313 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe
I.  Die Klage ist zulässig.
Das Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Schweinfurt, ist hinsichtlich des zu ihm beschrittenen Rechtswegs gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 17 ZPO.

II. Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet, da das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung vom 24.03.2004 nicht aufgelöst wird.

Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, nachdem die Beklagte gerichtsbekannt weit mehr als fünf Arbeitnehmer im Sinn des § 23 KSchG beschäftigt. Der Kläger stand zum Zeitpunkt der Kündigung auch länger als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Damit sind die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1, 23 KSchG erfüllt. Die gemäß § 4 KSchG einzuhaltende dreiwöchige Klagefrist ist gewahrt.

2. Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, bedingt ist. Vorliegend beruft sich die Beklagte zur Begründung der Kündigung auf verhaltensbedingte Gründe. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist dann sozial gerechtfertigt, wenn Umstände im Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen, die bei verständiger Würdigung des Einzelfalls in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebs die Kündigung als billigenswert und als angemessen erscheinen lassen (vgl. BAG, EzA § 1 KSchG "verhaltensbedingte Kündigung" Nr. 10). Nach dem das Kündigungsschutzrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss bei einem pflichtwidrigen Verhalten allerdings grundsätzlich zunächst abgemahnt werden, es sei denn die Abmahnung ist nicht erfolgversprechend oder es geht um schwere Pflichtverletzungen, bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. Dies gilt sowohl für Störungen im Leistungsbereich als auch für Störungen im Vertrauensbereich (vgl. KR, GK z. KSchG, 6. Aufl., Rdnr. 402 zu § 1 KSchG m. w. N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass die Kündigung vom 24.03.2004 letztendlich bei Abwägung aller Umstände nicht sozial gerechtfertigt ist. Die Beklagte stützt ihre Kündigung auf die Vorgänge im Zusammenhang mit der Installation des Crack-Programms PW-Crack Lopath Crack. Unstreitig ist insoweit dass der Kläger das Programm in der Version LC 3 im Herbst 2003 auf seinem damaligen PC installierte. Bei Zugrundelegung des Sachvortrags des Klägers hat er zumindest versucht das Programm in Betrieb zu nehmen. Das Ausspähen irgendwelcher Passwörter ist ihm unstreitig nicht gelungen. Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass der Kläger durch die Installation und die versuchte Inbetriebnahme in erheblichem Umgang gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat. Dabei kann dahinstehen, ob er positive Kenntnis von den einschlägigen Richtlinien hatte oder ihm zumindest bekannt war, wie er sich solche Kenntnis hätte verschaffen können. Auch ohne solche Richtlinien muss es einem Programmierer wie dem Kläger ohne weiteres völlig klar sein, dass er ein Crack-Programm, wo auch immer es herstammt, nicht auf einem Rechner seines Arbeitgebers installieren darf, ohne zuvor dessen ausdrückliche Zustimmung einzuholen. Dies folgt schon aus der potentiellen Gefährdungsmöglichkeit, die ein solches Programm für die Datensicherheit und den Schutz der Betriebsgeheimnisse des Arbeitgebers bedeuten kann. Der Kläger bestreitet auch nicht, dass ihm die potentiellen Möglichkeiten des Programms bekannt waren. Nachdem dem Kläger bewusst sein musste, dass er zur Installation und Inbetriebnahme des Programms nicht befugt war, kommt es nicht darauf an, ob er formell die Administratorrechte zur Installierung von Programmen besaß oder nicht. Insoweit wäre im Übrigen einerseits zu beachten, dass der Kläger entsprechende Rechte unter dem früheren Betriebssystem Windows NT besaß und die Beklagte nicht vorträgt, dass er, dessen Tätigkeit sich nicht verändert hatte, bei Verwendung des korrekten Formulars eine entsprechende Einräumung von Rechten erhalten hätte. Auf der anderen Seite ist der Tatsache, dass der Kläger im Oktober 2003 einen entsprechenden Antrag stellte durchaus zu entnehmen, dass er zu diesem Zeitpunkt jedenfalls wusste, dass eine neue Bewilligung notwendig war und dem Formular kann nicht entnommen werden, dass eine Genehmigung erteilt wurde. Dies behauptet der Kläger auch nicht. Wie dargelegt, ist die Frage, ob der Kläger mit Administratorrechten ausgestattet war jedoch nicht streiterheblich, da es in der Bewertung seines Fehlverhaltens keinen entscheidenden Unterschied macht, ob er mit Administratorrechten ausgestattet war oder nicht, nachdem er aufgrund seiner Stellung als Programmierer ohne weiteres wissen musste, dass ein Crack-Programm unabhängig von der Frage des Bestehens von Administratorrechten nicht ohne ausdrückliche Genehmigung installiert werden durfte. Zur Überzeugung der Kammer steht allerdings nicht fest, dass der Kläger auch die Version LC 4 des Programms aufgespielt und installiert hat. Zwar behauptet die Beklagte, eine Überprüfung nach dem Personalgespräch vom 11.02.2004 habe ergeben, dass die Version LC 3 gelöscht, die neue Version LC 4 aber auf dem PC installiert gewesen sei. Dies sei bei der routinemäßigen IT-Überprüfung nicht aufgefallen. Der Kläger hat diese Behauptung jedoch konkret bestritten mit der Darstellung seiner Löschbemühungen im Anschluss an das Gespräch vom 11.02.2004. Unter Zugrundelegung dieser Erwiderung wäre es Sache der Beklagten gewesen schlüssig darzulegen und zu beweisen, dass der Kläger das Programm LC 4 zum einen aufgespielt und zum anderen installiert hatte. Solcher Sachvortrag wurde nicht erstattet, so dass es nicht darauf ankommt, dass die Einlassung, bei der IT-Überprüfung sei nur die ältere Version des installierten Programms aufgefallen nur schwer nachvollziehbar ist. Zu Gunsten der Beklagten soll aufgrund des Sachvortrags im Schriftsatz vom 02.09.2004 allerdings davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch nach Stilllegung des Rechners Ende Januar 2004 nochmals auf diesen zugriff, wobei ausweislich des als Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.09.2004 bei diesem Zugriff wohl versucht wurde das Programm zu löschen. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.06.2004 noch behauptet hatte, das Programm sei am 27.01.2004 entdeckt worden und der Kläger noch am gleichen Tag zur Löschung aufgefordert worden (Seite 2, 2. Abs. i. V. m. den Ausführungen im zweiten Absatz auf Seite 3 des Schriftsatzes) spricht nach Ansicht des Gerichts viel dafür, dass es sich bei dem Zugriff um einen Löschversuch des Klägers handelte. Jedenfalls behauptet die Beklagte selbst nicht, dass mit dem Programm nach Beendigung der Stilllegung des Rechners noch versucht wurde Kennwörter zu entschlüsseln. Des Weiteren war mit der Beklagten davon auszugehen, dass der Kläger seine Arbeiten mit dem Programm unerlaubter Weise während der Arbeitszeit durchgeführt hat. Allerdings hat sich der Kläger dahingehend eingelassen, dass er seine dienstlichen Tätigkeiten während der Beschäftigung mit dem Programm im Wesentlichen fortgeführt hat und keine weiteren Schäden entstanden seien. Bei dieser Einlassung wäre konkreter Sachvortrag, versehen mit Beweisangeboten erforderlich gewesen, um die Behauptung, der Kläger habe in hohem Umfang seine Arbeitszeit und IT-Ressourcen der Beklagten eingesetzt und dadurch extrem hohe Kosten verursacht näher darzulegen und zu beweisen. Solcher Sachvortrag ist jedoch unterblieben, insbesondere wird nicht dargelegt, welche Arbeiten der Kläger verursacht durch seine Beschäftigung mit dem unerlaubten Programm nicht oder schlechter ausgeführt hat. Als Zwischenergebnis bleibt festzuhalten, dass jedenfalls die Installation des Programms LC 3 und der Versuch es in Gang zu setzen feststeht. Eine solche Verhaltensweise des Klägers betrifft das Vertrauensverhältnis zur Beklagten in erheblichem Maße und kann zur Überzeugung der Kammer durchaus geeignet sein, die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers auch ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen. Gleichwohl ist die streitgegenständliche Kündigung zur Überzeugung der Kammer letztendlich nicht gerechtfertigt, weil die notwendige Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Klägers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses das Interesse der Beklagten an einer Beendigung überwiegt. Bei der Interessenabwägung war zu Gunsten der Beklagten zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger in einem sensiblen Bereich arbeitet und aufgrund seiner Tätigkeit als Programmierer die Möglichkeit hat nach dem Ausspähen von Passwörtern ganz erhebliche Schäden anzurichten, insbesondere durch einen Verrat ausgespähter Geschäftsgeheimnisse. Auch hat der Kläger nachdem er am 27.01.2004 auf das Programm aufmerksam gemacht wurde nicht so reagiert wie es von ihm zu erwarten gewesen wäre. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger sich bewusst werden müssen was er angerichtet hat und alles tun müssen um das Programm zu löschen. Dies hat er nicht getan. Auch wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, dass er nicht wusste, wer ihn Ende Januar angerufen hat – ob ein Rückruf nicht unmöglich war ist nach dem Sachvortrag im Schriftsatz vom 02.09. der Beklagten im Übrigen zweifelhaft – wäre es seine Sache gewesen sicher zu stellen, dass das Programm unverzüglich gelöscht wird. Nachdem der Kläger Programmierer ist, muss davon ausgegangen werden, dass er die einschlägigen IT-Stellen im Betrieb kannte. Er hätte alles daran setzen müssen, das gestörte Vertrauensverhältnis mit allen möglichen Mitteln wiederherzustellen, d. h. für eine sofortige Löschung des Programms Sorge zu tragen. Auf der anderen Seite spricht zu Gunsten des Klägers zunächst eine Betriebszugehörigkeit von über 30 Jahren und die Unterhaltspflichten gegenüber Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern (vgl. KR, a. a. O., Rdnr. 411 zu § 1 KSchG m. w. N.). Darüber hinaus ist von erheblicher Bedeutung, dass die Kammer nicht davon ausgeht, dass der Kläger letztendlich in Schädigungsabsicht handelte. Dagegen spricht schon die Tatsache, dass er das Programm als sein Computer außer Betrieb genommen wurde nicht löschte. Wäre es seine Absicht gewesen der Beklagten Schaden zuzufügen, so wäre es mehr als naheliegend gewesen, sofort nach Scheitern des Versuchs das Programm zu löschen, um eine Aufdeckungsmöglichkeit zu verhindern. Eine andere Bewertung wäre unter Umständen dann angebracht, wenn dem Kläger nachgewiesen würde, dass er die Löschung des Programms verbunden hat mit der Installation der Nachfolgeversion. Dies ist der Beklagten jedoch nicht gelungen (s. o.). Eine solche Vorgehensweise wäre im Übrigen allerdings an Dummheit kaum zu übertreffen, nachdem der Kläger in diesem Fall davon ausgehen musste, dass auch die neuerliche Programmversion umgehend gefunden wird. Schließlich spricht auch zu Gunsten des Klägers, dass die Beklagte selbst offensichtlich das Vertrauen in seine Tätigkeit nicht völlig verloren hat. Anders ließe es sich nicht erklären, dass sie den Kläger über viele Monate hinweg unstreitig weiterhin in seinem bisherigen Arbeitsbereich tätig sein lässt. Auch wenn aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit von einer fristlosen Kündigung Abstand genommen wurde ist es schlichtweg nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nicht freigestellt oder versetzt wird, wenn er doch nach Sachvortrag der Beklagten in einem hochsensiblen Bereich tätig ist und gleichzeitig vorgetragen wird, dass das Vertrauen in seine Redlichkeit zerstört ist, was nichts anderes bedeutet, dass die Beklagte damit rechnet, dass der Kläger in Zukunft versuchen wird ihre betrieblichen Interessen zu schädigen. Sieht die Beklagte es trotz ihrer Bedenken als zumutbar an den Kläger seit Bekannt werden des vertragswidrigen Verhaltens über neun Monate unverändert weiterzubeschäftigen, so spricht dies dafür, dass eine Weiterbeschäftigung auf Dauer letztendlich doch zumutbar ist. Zu Gunsten des Klägers war schließlich weiter zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis über drei Jahrzehnte hinweg beanstandungsfrei verlaufen ist und er aufgrund seines Lebensalters, seiner Spezialisierung und der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt Schwierigkeiten haben wird, eine angemessene Nachfolgebeschäftigung zu finden. Wägt man die genannten Interessen gegeneinander ab, so ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass es der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände zuzumuten ist, den Kläger auch über die Kündigungsfrist hinaus weiterzubeschäftigen. Bei Berücksichtigung aller Umstände wäre eine Abmahnung die berechtigte aber auch ausreichende Reaktion der Beklagten auf das Verhalten des Klägers gewesen.  Mithin war zu entscheiden, wie geschehen.
 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. 91 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2, 12 Abs. 7 ArbGG. Unter Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Schwierigkeit der Angelegenheit ist die Kammer der Ansicht, dass eine Bewertung der Kündigungsschutzklage mit drei Monatsgehältern angemessen ist. Als monatliches Bruttogehalt wurden die Angaben des Klägers zugrundegelegt, nachdem die Kammer der Ansicht ist, dass Zusatzzahlungen wie das 13. Monatsgehalt auf die regelmäßige Grundvergütung im Rahmen des § 12 Abs. 7 ArbGG anteilig umzulegen sind und sich in der Streitverhandlung herausstellte, dass die Differenzen in der Angabe zur Vergütung des Klägers im Wesentlichen auf der unterschiedlichen Berechnungsgrundlage der Parteien basierte.

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