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home-office BV jetzt abschließen !

Die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber, Beschäftigten homeoffice anzubieten, ist ausgelaufen (§ 28b Abs. 4 und Abs. 7 IfSG in der Fassung ab 10.12.2021). Homeoffice ist also ab sofort nur mehr ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers.

Wer homeoffice als Vorteil schätzen gelernt hat, muß aber darauf nicht verzichten. Denn wenn der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema abschließt, kann darin nicht nur die Verpflichtung verankert werden, dass und in welchem Umfang der Arbeitgeber Angebote unterbreiten muß, sondern vor allem auch die Ausstattung des Arbeitsplatzes im homeoffice, die während corona-Zeiten sträflich vernachlässigt wurde.

Mehr Informationen und Beratung hierzu finden Sie hier.

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