Die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber, Beschäftigten homeoffice anzubieten, ist ausgelaufen (§ 28b Abs. 4…
Nur gekürzte Urlaubsansprüche während der Elternzeit
Arbeitnehmern steht während ihrer Elternzeit nur ein Anspruch auf gekürzte Urlaubszeit zu. Laut dem BAG sei eine Kürzung um ein Zwölftel pro Kalendermonat gem. § 17 I BEEG zulässig.
Insbesondere verstoße die Norm nicht gegen Unionsrecht. Die Klägerin hatte im strittigen Fall vorgetragen, ihr stünde während der Elternzeit genau die gleiche Urlaubszeit zu, als hätte sie regulär gearbeitet oder sei z. B. erkrankt. Diesem Vergleich folgte das BAG allerdings nicht.
Das Gericht argumentierte, dass der Vergleich zur Erkrankung des Arbeitnehmers schon deshalb nicht passe, da eine Krankheit nicht vom Willen des Arbeitnehmers abhinge, die Aufnahme der Elternzeit hingegen eine freiwillige Entscheidung sei. Zudem seien die gesetzlichen Regelungen der Elternzeit gerade darauf ausgelegt, dass die Hauptleistungspflichten der Parteien (Erbringung der Arbeitsleistung und Bezahlung) ausgesetzt seien, bzw. ruhten. Dem Arbeitnehmer dennoch in voller Höhe einen Urlaubsanspruch zuzugestehen, sei daher nicht angebracht, soweit der Arbeitgeber eine Kürzung gem. § 17 BEEG rechtzeitig und für den Arbeitnehmer erkennbar mitteilt.
Soweit dies geschehen ist, hat der Arbeitnehmer nur gekürzte Urlaubsansprüche.
Pressemitteilungen des BAG: Pressemitteilung Nr. 16/19
This Post Has 0 Comments