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Fristlose Kündigung wegen Missbrauch von Kundendaten

Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer fristlos kündigen, sofern dieser in exzessiver und offensichtlich unverhältnismäßiger Weise Kundendaten missbraucht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer – wie im zugrundeliegenden Fall – durch die Verwendung der Daten auf Datenschutzmängel hinweisen wollte.
Einem Arbeitnehmer waren datenschutzrechtliche Lücken im Umgang mit Kundendaten seines Arbeitgebers aufgefallen. Daraufhin nutzte er diese Lücke aus, um mit den persönlichen Informationen der Kunden Medikamente zu bestellen und sie an diese liefern zu lassen. Damit verband er den Hinweis, die Medikamente würden sicherlich gegen die Kopfschmerzen helfen, welche durch die Kenntnis der unzureichenden Datenschutzmaßnahmen hervorgerufen würden.
Das Arbeitsgericht Siegburg entschied dahingehend, dass ein Ausnutzen der Datenschutzlücken in diesem Zusammenhang kein adäquates Mittel sei, um auf die Missstände aufmerksam zumachen. Vielmehr hätte der Arbeitnehmer zunächst versuchen müssen, eine wörtliche Mitteilung an den Arbeitgeber zu richten und ihm somit Hinweise zu geben.
Die auf das unverhältnismäßige Verhalten des Arbeitnehmers ausgesprochene fristlose Kündigung sei daher auch gerechtfertigt. Denn der Arbeitgeber hätte durch den Datenmissbrauch erhebliche Vertrauensverluste bei seine Kunden hinnehmen müssen. Der Arbeitnehmer hätte somit seine Nebenpflichten aus § 241 BGB gegenüber seinem Arbeitgeber erheblich verletzt. Zudem sei nicht ersichtlich, dass sich das Verhalten nicht auch wiederholen könne, da der Arbeitnehmer weiterhin behauptet hatte, er hätte gerechtfertigt und im besten Interesse seines Arbeitgebers gehandelt.
Das AG Siegburg entschied auf Grund dessen, dass eine Abmahnung in dem zur Entscheidung stehenden Fall entbehrlich gewesen sei und mithin die fristlose Kündigung rechtmäßig erging.

Quelle: Entscheidung des Arbeitsgericht Siegburg: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/arbg_siegburg/j2020/3_Ca_1793_19_Urteil_20200115.html

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