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Fristlose Kündigung wegen Menschenwürdeverstoß

Wer in einer Betriebsratssitzung einen Kollegen in menschenverachtender Weise herabwürdigt, kann sich nicht auf die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 I 1 Var. 1 GG berufen und kann infolge dessen fristlos gekündigt werden.

Das BVerfG unterstich in der zugrundeliegenden Entscheidung, dass Werturteile zwar grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt werden, allerdings gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht dann zurücktreten, wenn ein Verstoß gegen die damit verbundene Menschenwürde vorliegt.

Ein Betriebsrat hatte in einer Sitzung einen dunkelhäutigen Kollegen mit Affenlauten beschimpft. Nachdem der Arbeitgeber ihm deswegen kündigte, klagte er vor den Arbeitsgerichten, die seine Klage allerdings abwiesen. Das BVerfG ist der selben Ansicht. Insbesondere hoben die Richter hervor, dass „§§ 104, 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz und §§ 1, 7, 12 AGG, in denen die verfassungsrechtlichen Wertungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde und des Diskriminierungsverbots ihren Niederschlag finden“ hier zu berücksichtigen seien. Damit begründeten die Arbeitsgerichte, dass eine menschenverachtende Diskriminierung eindeutig vorliege „wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird, und damit das in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ausdrücklich normierte Recht auf Anerkennung als Gleiche unabhängig von der „Rasse“ verletzt wird.“
Eine solche Wertung sei ebenfalls § 626 BGB zu entnehmen, womit jedenfalls auch fristlos gekündigt werden könne.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 24.11.2020.

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