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Freie Mitarbeiter haben Anspruch auf Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz

Auch freie Mitarbeiter können einen Anspruch auf Auskünfte über die Zusammensetzung des eigenen Entgelts sowie das Entgelt welches Kollegen in vergleichbaren Positionen erhalten, fordern.

Das BAG entschied, dass auch freie Mitarbeiter „Arbeitnehmer“ und somit „Beschäftigte“ i.S.d. Entgelttransparenzgesetzes seien. Die Begriffe, welche für den Anspruch auf Auskunft gem. § 10 EntgTranspG erfüllt sein müssen, seien entsprechend der zugrundeliegenden Richtlinie europarechtskonform auszulegen. Auch wenn freie Mitarbeiter in anderen Fällen nicht als Arbeitnehmer im Sinne des sonstigen innerstaatlichen Rechts anzusehen sind, sei eine andere Ansicht im Rahmen der Entgeltauskünfte erforderlich. Andernfalls könne das Ziel der diskriminierungsfreier Behandlung der Angestellten nicht erreicht werden, so das BAG.

Geklagt hatte eine freie Mitarbeiterin eines öffentlich rechtlichen Rundfunksenders.

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 17/20

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