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„Fanpages“ dürfen bei Datenschutzverstößen seitens Facebook verboten werden

Datenschutzbehörden und andere zuständige Organisationen dürfen direkt gegen die Betreiber einer „Fanpage“ auf Facebook vorgehen, sofern Facebook selbst nicht die Informations- und Einwilligungspflichten über die Datenverwendung seiner User einhält. Zwar verstoße in erster Linie nicht der Fanpage-Betreiber, sondern natürlich Facebook gegen die Datenschutzrichtlinie und das Telemediengesetz, allerdings sei es aus Effektivitätsgründen erforderlich und angemessen, direkt gegen die jeweiligen Betreiber vorzugehen und sie zum Abschalten der Seite aufzufordern. Denn ein Vorgehen gegen Facebook selbst sei nicht aussichtsreich, insbesondere weil das Unternehmen seinen europäischen Geschäftssitz in Island habe, somit eigentlich nur die dortigen Behörden zum Einschreiten berechtigt sind, und weil Facebook regelmäßig keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich datenschutzrechtlicher Probleme zeige. Mithin sei die einzig effektive Möglichkeit die User-Recht zu wahren, gegen die Fanpage-Betreiber selbst vorzugehen, so das BVerwG.

 

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung Nr. 62/2019 vom 11.09.2019

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