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Fälle der Unzulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung

Das BAG hat nach vorherigem Urteil des BVerfG seine Rechtsprechung bezüglich sachgrundloser Befristungen geändert. Demnach seien sachgrundlose Befristungen auch dann unzulässig, wenn bereits in den acht Jahren vor der strittigen Beschäftigung ein ebenfalls befristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand. Dabei kommt es allerdings darauf an, dass die frühere Tätigkeit mit der jetzigen vergleichbar ist.
Mit dieser Entscheidung gibt das BAG seine bisherige Ansicht auf, wonach es unerheblich gewesen ist, dass bereits ein anderes, gleichartiges Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand, dass länger als drei Jahre zurück lag.

Im Zuge dessen betonte das BAG aber, dass es dennoch im Einzelfall möglich sein muss, auch das neuere Arbeitsverhältnis sachgrundlos zu befristen, sofern die Art und der Umfang der Tätigkeit nur eine solche befristete Anstellung zuließen. Dies sei auch vom BVerfG so angedacht worden, so das BAG.

 

Quelle: Pressemitteilung des BAG 3/19
https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019&nr=21852&pos=0&anz=3&titel=Sachgrundlose_Befristung_-_Vorbesch%E4ftigung

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