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EuGH Generalanwalt hält Internetseiten bei Benutzung eines „Like“-Buttons für die Datenverarbeitung mitverantwortlich
Der EuGH Generalanwalt Bobek schlug dem EuGH vor, die Betreiber von Internetseiten – auf der ein Like-Button via Plugin integriert ist – und Facebook gleichermaßen für die damit einhergehende Datenverarbeitung in die Verantwortung zu nehmen.
Grundlage des Plädoyers ist ein Rechtsstreit zwischen dem Modehändler „Fashion ID“ und der Verbraucherzentrale NRW. Letztere hatte den Onlinehändler verklagt, weil durch die Benutzung des Like-Buttons Daten ohne Einwilligung an Facebook weitergegeben würden, sofern sich ein Nutzer dazu entschließt von dem Plugin Gebrauch zu machen.
Der Generalanwalt merkte allerdings auch an, dass die Datenverarbeitung zulässig sein könnte, auch sofern keine Einwilligung der einzelnen Nutzer vorliege, sofern kumulativ ein legitimer Zweck mit der Datenerhebung verfolgt werde (z.B. ein marketing und kommerzielles Interesse) , dieser Zweck auch durch die konkrete Datenverarbeitung (in diesem Fall also die Weiterleitung der Daten an Facebook) für die Erreichung des Zwecks essentiell sei und gleichzeitig keine Grundrechte der Betroffenen diesen legitimen Zweck überwiegen.
Obwohl also nach Ansicht des Generalanwalts Fashion-ID und Facebook gleichermaßen für eine Datenverarbeitung haftbar sind, bedeute dies noch lange nicht, dass diese Verarbeitung auch gegen EU-Datenschutzrecht verstoße.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 206/18
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