Der Einsatz von Google Analytics durch Webseitenbetreiber ist nicht mit der DS-GVO vereinbar. Dieser Auffassung…
EU-Kommission nimmt Angemessenheitsbeschluss für Großbritannien an
Am 28.06.2021 hat die EU-Kommission einen Angemessenheitsbeschluss bezüglich des Datenschutzniveaus in Großbritannien angenommen. Nach dem Brexit lief bis zum 30.06 eine Übergangsfrist, in welcher GB auch ohne einen solchen Beschluss als sicherer Drittstaat galt. Am 01.07 wäre ohne den jüngste Beschluss jeglicher Datentransfer nach GB ein Verstoß gegen EU-Recht in Form der DSGVO gewesen, sofern keine anderen anerkannten Transfermethoden genutzt worden wären (z.B. Standardvertragsklauseln). Dies hatte im Vorhinein zu erheblichen Unsicherheiten im Umgang mit GB aus datenschutzrechtlicher Sicht geführt. Im Vorhinein war im Mai 2021 noch gegen den damaligen Angemessenheitsbeschluss gestimmt und Nachbesserungsbedarf geltend gemacht worden. Angesichts dessen bestanden Zweifel, ob der Beschluss noch rechtzeitig vor Ablauf der Frist am 30.06 gefasst würde. Diese Gefahr ist nun abgewendet und der Beschluss sorgt für Rechtssicherheit für die nächsten vier Jahre.
Die Erwägungen für die Annahme des Beschlusses lagen unter anderem in den auch nach dem Brexit noch vergleichbaren Strukturen des Datenschutzes in GB und der EU. Zudem garantiere das Rechtschutzsystem in GB eine vergleichbare Sicherheit vor dem Zugriff auf persönliche Daten durch staatliche Behörden. Gleichzeitig macht der Angemessenheitsbeschluss aber durch seine Befristung und die Ausnahme von Datenverarbeitungsprozessen bzgl. Einwanderungskontrollen auch klare Grenzen in Anbetracht der Vergleichbarkeit des Datenschutzes in der EU und GB deutlich.
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