Skip to content
040 88099981 info@firstlex.de Login

EU-Datenschutzausschuss beschränkt Datenverarbeitung zur „Vertragserfüllung“

Unternehmen sollen nicht mehr in der Lage sein, Daten ihrer Nutzer allein schon deswegen zu erheben, weil sie eine entsprechende Klausel in ihre Nutzungsverträge aufgenommen haben und deshalb die Datenerhebung zur „Vertragserfüllung“ i.S.v. Art. 6 Abs. 1 b DSGVO nötig sei. Dies beschloss der Europäische Datenschutzausschuss in den „Leitlinien zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage des Artikels 6 Abs. 1 b DSGVO im Kontext von Online-Dienstleistungen“.
Für die Frage, ob eine Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung mithin gerechtfertigt sei, kommt es also nun nicht mehr allein auf den Inhalt des Vertrags selbst an. Vielmehr muss nun eine objektive Beurteilung erfolgen. Selbst soweit ein Nutzungsvertrag also eine Klausel enthält, die theoretisch zu Datenverarbeitung berechtigt, bedeutet dies nicht automatisch, dass eine solche zulässig ist. Die Prinzipien der Datensparsamkeit, Zweckbindung etc. gemäß Artikel 5 DSGVO sind für diese Beurteilung grundlegend.

Diese Annahme entspräche im Übrigen auch dem Grundgedanken der „Einwilligung“, welche ebenfalls zur Zulässigkeit einer Datenverarbeitung führen kann. Allerdings gelten dafür strenge Anforderungen, die nicht über eine Klausel im Vertrag und den Zweck der „Vertragserfüllung“ umgangen werden dürften, meint auch der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber in Bezug auf die neuen Leitlinien.

 

Quelle: Internetauftritt des Bundesdatenschutzbeauftragten, Europäischer Datenschutzausschuss verabschiedet Leitlinien zur Interpretation des Art. 6 Abs. 1 b DSGVO, https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Pressemitteilungen/2019/15_EDSA_Art.6_1_b.html

Comments (0)

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Back To Top