Welche Auswirkungen hat KI aus Sicht des Betriebsrats ? Welche Rechte hat der BR bei…
Erstattung der Fahrtkosten
Erscheint ein Bewerber verspätet oder gar nicht zu einem Vorstellungsgespräch, kann dies einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten ausschließen (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 7.2.2012 – 3 Sa 540/11).
Der Kläger bewarb sich auf ein Stellenangebot der Beklagten und vereinbarte einen Termin für ein Vorstellungsgespräch am Firmensitz. Das Unternehmen stellte ihm eine Anfahrtskizze zur Verfügung. Am Tag des Gesprächs rief der Kläger etwa 10 Minuten vor Beginn des Termins an und teilte mit, dass er die Örtlichkeit nicht finde. Im weiteren Verlauf des Telefongesprächs nahm er die Bewerbung zurück. Eine Erstattung seiner Fahrtkosten verlangte er trotzdem.
Das LAG Rheinland-Pfalz wies die Klage genau wie die Vorinstanz ab. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber zwar alle Aufwendungen, die der Bewerber für erforderlich halten durfte, ersetzen, wenn dieser ihn zum Vorstellungsgespräch einlädt.
Es besteht hier aber kein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 670, 662 BGB, weil der Kläger den ihm erteilten Auftrag zur Teilnahme an dem vereinbarten Vorstellungsgespräch nicht ordnungsgemäß erfüllte. Er hätte pünktlich erscheinen müssen bzw. überhaupt erscheinen müssen. Das Risiko, dass der Kläger die Adresse des Unternehmens nicht findet, liegt allein bei diesem. Die bloße Anreise in die Stadt der Firma ist keine Auftragserfüllung, weil der Bewerber aus Gründen, die in seiner Sphäre lagen, nicht erschienen ist.
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 7.2.2012 – 3 Sa 540/11
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