Der Einsatz von Google Analytics durch Webseitenbetreiber ist nicht mit der DS-GVO vereinbar. Dieser Auffassung…
Ende der Datenkrake? – BGH untersagt Facebook die weitreichende Erhebung von Nutzerdaten
Der BGH hat am 23.06.2020 Facebooks Praxis Daten von all seinen Angeboten ohne explizite Einwilligung zu erheben und zu verwenden, vorläufig untersagt.
Nutzer werden lediglich über die Nutzerbedingungen darüber in Kenntnis gesetzt, dass Facebook berechtigt ist, alle Daten seiner Dienste für eigene – insbesondere Werbezwecke – zu verwenden. Dies sei laut BGH ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht.
Die Besonderheit des Falls liegt darin, dass nicht Datenschutzaufsichtsbehörden, sondern sondern das Bundeskartellamt geklagt hatte. Es sieht in dem Vorgehen Facebooks die Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung des Unternehmens als gegeben an. Dabei argumentiert das Bundeskartellamt, die Nutzer seien mangels Alternativen auf Facebook angewiesen und deswegen bereit erheblich mehr Daten von sich preiszugeben. Facebook nutze dies nun aus, um unverhältnismäßig viele Daten zu erlangen.
Dementsprechend lässt der BGH in seiner Pressemitteilung verlauten: „Die fehlende Wahlmöglichkeit der Facebook-Nutzer beeinträchtigt nicht nur ihre persönliche Autonomie und die Wahrung ihres – auch durch die DSGVO geschützten – Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Vor dem Hintergrund der hohen Wechselhürden, die für die Nutzer des Netzwerks bestehen („Lock-in-Effekte“), stellt sie vielmehr auch eine kartellrechtlich relevante Ausbeutung der Nutzer dar, weil der Wettbewerb wegen der marktbeherrschenden Stellung von Facebook seine Kontrollfunktion nicht mehr wirksam ausüben kann. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts wünschen erhebliche Teile der privaten Facebook-Nutzer einen geringeren Umfang der Preisgabe persönlicher Daten. Bei funktionierendem Wettbewerb auf dem Markt sozialer Netzwerke wäre ein entsprechendes Angebot zu erwarten. Hierauf könnten Nutzer ausweichen, für die der Umfang der Datenpreisgabe ein wesentliches Entscheidungskriterium wäre.“
Der Bundesbeauftragte für Datenschutz Ulrich Kelber befürwortete die Entscheidung des BGH und das Vorgehen des Kartelllamts. Für ihn gehen Datenschutz und Kartellrecht „Hand in Hand“. Daher müsse das eine Rechtsgebiet auch in Anbetracht des anderen beurteilt werden können. Kelber hofft nun, dass Facebook den Umfang seiner Datenerhebung entsprechend beschränkt.
Im Laufe des Jahres wird der BGH dann die Entscheidung in der Hauptsache fällen.
Quellen: BGH: Pressemitteilung Nr. 80/20; BfDI, „BfDI begrüßt Entscheidung des BGH zu Facebook„, letzter Aufruf 24.06.2020.
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