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Eine Kürzung der Hinterbliebenenversorgung ist nach mehr als zehn Jahren rechtmäßig

Stellte der ehemalige Arbeitgeber einem Ehepartner eines verstorbenen Mitarbeiters eine Hinterbliebenenversorgung in Aussicht, ist es grundsätzlich keine Diskriminierung, wenn die Höher der Versorgung nach zehn Jahren reduziert wird.
Das Bundesarbeitsgericht sah in einer solchen Maßnahme kein Verstoß gegen das Allgemeine-Gleichbehandlungsgesetz gegeben. Schließlich habe der Arbeitgeber ein legitimes Interesse daran, nicht über extrem lange Zeiten an einen Hinterbliebenen zu leisten, so das BAG. Vielmehr sei es verhältnismäßig und angemessen, dass der Arbeitgeber zumindest (wie im streitigen Fall) nach zehn Jahren die Hinterbliebenenversorgung pro Jahr um 5 Prozent verringern würde. Diese Vorgehensweise stelle ein maßvolle Reduzierung dar, da schließlich kein kompletter Ausschluss der Versorgung erfolge. Zumal ohnehin auf Grund der großen Altersdifferenz der Eheleute, klar gewesen sein muss, dass ein Ehepartner – mit hoher Wahrscheinlichkeit – eine längere Zeit ohne den anderen, nach dessen Tod, leben werde.

Für die Rechtmäßigkeit einer solchen schrittweisen Reduzierung spreche im Übrigen auch der hoch angesetzte Zeitraum, nachdem die Regelung erst greift. Zehn Jahre seien daher angemessen, um nur die Ausnahmefälle zu regeln; eine Ausuferung fände mithin nicht statt, so das BAG.

 

 

Pressemitteilung Nr. 66/18
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2018 – 3 AZR 400/17 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 24. Februar 2017 – 7 Sa 444/16 –

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