Die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber, Beschäftigten homeoffice anzubieten, ist ausgelaufen (§ 28b Abs. 4…
Abfindungen aus einem Sozialplan und ein Nachteilsausgleich sind verrechenbar
Das Bundesarbeitsgericht hat eine Grundsatzentscheidung bezüglich der Frage getroffen, in welchem Verhältnis Nachteilsausgleichszahlungen und Ansprüche aus einem Sozialplan stehen.
Soll ein Beschäftigungsbetrieb stillgelegt werde, so gilt grundsätzlich, dass der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat der betroffenen Mitarbeiter über einen Sozialplan verhandeln muss. In diesem wird meist festgelegt, ob und in welcher Höhe Entschädigungszahlungen an die Mitarbeiter erfolgen, die von einer Kündigung im Zuge der Stilllegung betroffen sind. Allerdings kann es auch dazu kommen, dass der Arbeitgeber schon vor einer Verhandlung oder gar Einigung mit dem Betriebsrat, Massenkündigungen ausspricht. Dieses Verhalten allerdings ist betriebsverfassungswidrig und führt gem. § 113 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG zu einem Nachteilsausgleich für die Mitarbeiter in Höhe einer dann vom Gericht festgelegten Summe.
Wird nun anschließend aber dennoch in den Verhandlungen mit dem BR eine Einigung erzielt und ein Sozialplan erstellt, so stehen zwei Zahlungsansprüche nebeneinander: Der Nachteilsausgleich und die Summe aus dem Sozialplan. Laut BAG können nun aber nicht beide Ansprüche unabhängig voneinander geltend gemacht werden. Vielmehr kann sich der Arbeitgeber darauf berufen, die Summe aus dem Sozialplan mit dem des Nachteilsausgleichs zu verrechnen, sodass daraus eine einzelne Summe entsteht.
In dem konkret streitigen Fall vor dem BAG wurde dadurch der Nachteilsausgleich i.H.v. 16000 € mit dem Betrag des Sozialplans (9000 €) verrechnet. Am Ende blieben damit nur die 16000 € des Nachteilsausgleichs, da der Sozialplan von diesem voll umfasst war.
Pressemitteilung des BAG Nr. 7/19
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