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Ein Kopftuch stellt pauschal keine Gefahr für den Schulfrieden dar

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Lehrerin nicht pauschal als Bewerberin abgelehnt werden dürfe, nur weil sie ein Kopftuch trage. Zwar sei das Neutralitätsgesetz des Landes Berlin wirksam, allerdings nur da eine verfassungskonforme Auslegung möglich sei.

Da die Betroffene im Verfahren geltend machte, sie sei aufgrund ihres Kopftuchs bei der Auswahl für den Bewerbungsplatz benachteiligt worden, sah das LAG einen Verstoß gegen § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes als gegeben an.  Gleichzeitig sei das Neutralitätsgesetz aber nicht anwendbar, da eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität vorliegen müsse, um das Kopftuch im speziellen Fall zu verbieten. Für eine solche Gefahr sah das LAG vorliegend allerdings keinerlei Anhaltspunkte.

 

Pressemitteilung Nr. 21/18 vom 27.11.2018

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 7 Sa 963/18

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