Die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber, Beschäftigten homeoffice anzubieten, ist ausgelaufen (§ 28b Abs. 4…
Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bleibt auch nach dem Tod des Arbeitnehmers erhalten
Erben haben einen Anspruch auf Abgeltungszahlungen für nicht genommene Urlaubstage eines verstorbenen Arbeitnehmers. So entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Revisionsverfahren, in dem zudem auch um die Abgeltungszahlungen von Zusatzurlaubstagen gestritten wurde. Neben der Ausbezahlung für den regulären Urlaub, seien die Zusatzurlaubstage ebenfalls erstattungspflichtig, sofern der Arbeitnehmer verstirbt.
Ein solcher Anspruch der Erben ergebe sich laut BAG durch unionsrechtskonforme Auslegung des §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG.
Zuvor hatte der EuGH entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Ende es Arbeitsverhältnisses (in diesem Fall dem Tod des Arbeitnehmers) untergehen dürfe, sondern im Zuge der Erbfolge als Auszahlungsanspruch übergehe. Auch der Mehrurlaub für z.B. Schwerbehinderte sei von diesem Grundsatz gedeckt. In beiden Fällen dürfe der Arbeitnehmer bzw. dürften dessen Erben nicht das Risiko des Urlaubsverfalls tragen.
Mit der Entscheidung zu Gunsten der Erben hat das BAG diese Grundsatzentscheidung nun auf deutsches Arbeitsrecht angewandt.
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 1/19
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2019 – 9 AZR 45/16 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 3 Sa 21/15 –
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