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Eilantrag gegen Tests für den Zensus 2021 abgewiesen
Das BVerfG hat einen Eilantrag der Gesellschaft für Freiheitsrechte abgelehnt. Der Antrag zielte auf die vorläufige Aussetzung eines Testverfahrens für die Volkszählung auf Europaebene im Jahr 2021 ab. Für diesen Zensus werden seit Januar 2019 gemäß des ZensVorbG 2021 personenbezogene Daten von zufällig ausgewählten Bürgerinnen und Bürgern an das Statistische Bundesamt weitergeleitet. Dort werden sie zwei Jahre gespeichert. Das Verfahren soll sicherstellen, dass bei Beginn der tatsächlichen Volkszählung im Jahre 2021 alle Systeme fehlerfrei funktionieren. Die GFF hat gegen das Gesetz Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Das BVerfG beschloß nun hinsichtlich des Eilantrags der GFF allerdings, dass der legitime Zweck das System zu prüfen, jedenfalls vorerst gegenüber den Eingriffen in die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 2 I i.V.m. Art 1 I GG, überwiege und der Eingriff daher einstweilen verhältnismäßig sei.
Das BVerfG gesteht zwar zu, dass die Hauptsache (die Verfassungsbeschwerde) nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet sei, da nach jetzigem Stand gewisse Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des ZensVorbG sprächen, gleichzeitig sei an die Aussetzung eines bereits in Kraft getretenen Gesetzes durch das BVerfG aber eine besonders hohe Anforderung zu stellen. „Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind“, so das BVerfG. Dies sei aber schon deshalb nicht der Fall, weil den Verwendungszwecken im Rahmen des ZensVorbG 2021 enge Grenzen gesetzt sind. So dürften die Daten ausschließlich verwendet werden, um das System zu prüfen und keinesfalls weitergegeben werden. An einer anderen Verwendungsweise außer zu Testzwecken bestehe daher für die Behörden kein Interesse, so das BVerfG.
Insgesamt überwiege daher das Aussetzungsinteresse nicht dem Interesse der Behörde und der Öffentlichkeit das Gesetz durchzusetzen, daher sei der Eilantrag abzulehnen.
Quelle: Entscheidungen des BVerfG – https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/02/qk20190206_1bvq000419.html
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