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Eigenmächtig genommener Urlaub kann zur fristlosen Kündigung führen

Nimmt sich ein Arbeitnehmer Urlaub, ohne dies mit dem Arbeitgeber in entsprechender Form abzuklären, kann dies mitunter zu einer fristlosen Kündigung führen.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine grobe Verletzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer vorliege, sollte keine Abklärung eines Urlaubs oder einer Urlaubsverlängerung mit dem Arbeitgeber erfolgen.
Insbesondere aber nach einer Aufforderung und einer entsprechenden Fristsetzung des Arbeitgebers, kann eine Kündigung in derartigen Fällen erfolgen. Obwohl allerdings in allen Fällen die Beschäftigungsdauer der Arbeitnehmers zu beachten sei. Beschränkt sich diese erst auf einen kurzen Zeitraum, wirke dies ebenfalls zu Lasten des Arbeitnehmers.
Außerdem sei zu beachten, ob der Arbeitsausfall, welcher mit der eigenmächtigen Aufnahme des Urlaubs einhergehe, gravierend sei. Sofern dies der Fall ist, könnte dies ebenfalls dafür sprechen, dass eine fristlose Kündigung notwendig ist.

 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 8 Sa 87/18

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2017 – 8 Ca 3919/17

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