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E-evidence-Verordnung wirft Zweifel bei Datenschützern in Deutschland auf
Die Europäische-Kommission hat jüngst einen Vorschlag zur Vereinfachung der Strafverfolgung in der Europäischen Union vorgelegt (e-evidence-Verordnung). Grundgedanke der Verordnung ist, dass Straftäter, in Zeiten der Digitalisierung, immer mehr Daten im Internet hinterlassen, die zur Strafverfolgung behilflich sein könnten. Bei der Beweisaufnahme müsste nach der neuen Verordnung kein Antrag mehr auf Beweissicherung im jeweiligen Land und für das einzelne Unternehmen gestellt werden, sondern die zuständigen Behörden könnten direkt von beispielsweise einem Social-Media Unternehmen relevante Daten heraus verlangen.
Datenschützer in Deutschland, kritisieren diesen Vorschlag. Sie befürchten, dass die Anträge auf Herausgabe ausgenutzt werden könnten, um an Daten zu kommen, die eventuell gar nicht relevant sind. Zudem kritisieren sie, dass dieses neue Verfahren keiner gerichtlichen Kontrolle unterzogen wäre, solange nicht das jeweilige Unternehmen die Herausgabe verweigert. Erst dann müsste ein zuständiges Gericht klären, inwiefern eine Herausgabe angemessen ist und einen Vollstreckungstitel erwirken.
Darüberhinaus wird beanstandet, dass die Provider verpflichtet würden Daten zehn Wochen lang zu speichern und u.U. sogar dann an ausländische Behörden herausgeben müssten. Diese Art der Vorratsdatenspeicherung hält z.B. Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder für rechtlich nicht haltbar.
Quelle: Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder – Münster, 7. November 2018
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Entschliessungsarchiv/Inhalt/Entschliessungen_Datenschutzkonferenz/Inhalt/96_-Konferenz/E-Evidence-Verordnung/Entschliessung-E-Evidence.pdf
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