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Doppelter Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte

Das LAG Nürnberg hat in einer Entscheidung bezüglich der Kündigung eines Datenschutzbeauftragten dessen besondere Stellung in einem Unternehmen hervorgehoben.

Diese gebe Anlass den Datenschutzbeauftragten unter ein besonderes hohen Schutz vor Kündigungen sowohl seiner Stelle als auch seiner Bestellung als DSB zu stellen.

In dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit wehrte sich eine Arbeitnehmerin gegen eine Kündigung durch ihren Arbeitgeber, der jene zudem zur Datenschutzbeauftragten bestellt hatte. Bevor die Probezeit allerdings abgelaufen war, kündigte der Arbeitgeber sowohl die Berufung zur DSB als auch das Arbeitsverhältnis insgesamt. Der Arbeitgeber argumentierte, er hätte sich angesichts der potentiell besseren Haftungsrisiken bei der Bestellung eines externen DSB für diesen Entschieden, weswegen die Klägerin als DSB nicht mehr gebraucht werde.

Das Landesarbeitsgericht versagte allerdings eine Kündigung auf Basis von § 626 BGB, da kein wichtiger Grund in der Entscheidung für einen externen DSB zu sehen sei. Zudem sähen §§ 38 II, 6 IV BDSG explizit einen Kündigungsschutz von einem einmal bestellten Datenschutzbeauftragten vor. „Wichtige Gründe“ im Sinne dieser Norm lägen hier aber nicht vor und seien generell an hohe Hürden gebunden.

Der Datenschutzbeauftragte kann damit weder über § 626 BGB noch über das BDSG einfach ersetzt oder gekündigt werden. Dies entspricht auch dem Zweck seiner Stellung im Unternehmen, die neben der Beratung eben auch die Kontrolle umfasst. Der Arbeitgeber soll sich eines unliebsamen DSB nicht einfach entledigen können, indem er z.B. Kostengründe oder Haftungsrisiken vorbringt.

Quellen: LAG Nürnberg, Entscheidung vom 19.02.2020, Az. 2 Sa 274/19. BUND-Verlag: https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Datenschutzbeauftragte-sind-doppelt-geschuetzt~?newsletter=BR-Newsletter%2F2020-07-07&utm_source=br-newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=2020-07-07 .


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