Die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber, Beschäftigten homeoffice anzubieten, ist ausgelaufen (§ 28b Abs. 4…
Diskriminierung von Teilzeitangestellten
Das BAG hat den EuGH in einem Vorabentscheidungsgesuch gem. Art. 267 AEUV zu der Frage konsultiert, ob Mehrflugdienststundenvergütungen, die nach einer einheitlichen Grenze sowohl für teilzeit- wie vollzeitbeschäftigte Flugzeugführer gelten, eine Diskriminierung der Teilzeitkräfte darstellen. Der klagende Arbeitnehmer in dem Verfahren ist der Auffassung, für Beschäftigte in Teilzeit müsse eine Grenze der Mehrflugdienststundenvergütung entsprechend herabgesetzt werden, da es ansonsten Teilzeitkräften erheblich erschwert sei von einem solchen Mehrflugbonus zu profitieren.
Der Arbeitgeber stellt sich hingegen auf den Standpunkt, ein solcher Bonus für Mehrflugstunden könne dem Zweck nach nur denjenigen zugute kommen, die erhebliche Mehrarbeitszeit leisten. Dies sei jedoch nicht relativ sondern absolut zu beurteilen. Da Teilzeitkräfte regelmäßig weniger arbeiten als Vollzeitkräfte, läge es in der Natur der Sache, dass nur letzte von einem Bonus für noch mehr Flugstunden profitieren sollten.
Der EuGH ist nun aufgerufen in den entsprechend vorgelegten Fragen seitens des BAG Stellung zu beziehen.
Quelle: BAG, Pressemittteilung Nr. 40/20
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