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Dienstliche Tätigkeit?

Das SG Speyer hat entschieden, dass ein Arbeitsunfall im Sinne der Unfallversicherung vorliegen kann, wenn ein Rettungssanitäter auf dem Weg in die Dusche auf seiner Dienststelle vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit ausrutscht.

Der Kläger ist beruflich als Rettungssanitäter tätig. Er fuhr im Sommer mit dem Fahrrad zur Arbeit und legte hierbei eine Strecke von über sieben Kilometern zurück. Er beabsichtigte auf seiner Dienststelle zu duschen, da er dies wegen des potentiellen Körperkontaktes mit Patienten für notwendig hielt, um für seine Tätigkeit als Rettungsassistent einsatzfähig zu sein. Auf dem Weg in die Dusche stürzte der Kläger und zog sich eine Gelenkverletzung am Fuß zu. Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da der Duschvorgang nicht der dienstlichen Tätigkeit zuzurechnen sei. Das Risiko, sich beim Duschen zu verletzen, bestehe auch im häuslichen Umfeld.

Das SG Speyer hat der Klage eines Rettungssanitäters stattgegeben und festgestellt, dass der Sturz des Klägers einen Arbeitsunfall im Sinne des Unfallversicherungsrechts darstellt.

Nach Auffassung des Sozialgerichts stellt das Duschen im vorliegenden Fall eine so genannte gemischte Tätigkeit im Sinne der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum Arbeitsunfall dar, da es sowohl unversicherten privaten als auch versicherten dienstlichen Zwecken dient. Während das Duschen vor oder nach der Arbeit in der Regel nicht als versicherte Tätigkeit anerkannt werde, da ein dienstliches Bedürfnis hierfür verneint werde und das private Hygienebedürfnis im Vordergrund stehe, stünde der Duschvorgang auf der Dienststelle des Klägers im inneren Zusammenhang mit dessen dienstlicher Tätigkeit als Rettungsassistent und diente nach der Vorstellung des Klägers wesentlich der beruflichen Tätigkeit. Das Duschen wäre zwar nicht Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen, diente jedoch der Herstellung der Einsatzfähigkeit des Klägers für seine Tätigkeit als Rettungsassistent. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es der Tätigkeit des Rettungsassistenten immanent sei, dass engster Körperkontakt mit Patienten auftrete. Das parallel bestehende private Bedürfnis des Klägers, sich körperlich zu reinigen, stehe der Einstufung als Arbeitsunfall vorliegend aufgrund der wesentlichen dienenden Funktion des Duschens für die betrieblichen Interessen nicht entgegen.

SG Speyer, Urteil vom 02.04.2012, S 15 U 40/10

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