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Die Verlängerung der Elternzeit ist auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich

Ein Arbeitnehmer, der sich für die ersten zwei Jahre seit Geburt seines Kindes Elternzeit genommen hat, bedarf für eine Verlängerung dieser um ein weiteres Jahr keine Zustimmung des Arbeitgebers, so urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Im zu entscheidenden Fall hatte die Arbeitgeberin argumentiert, die Verlängerung der Elternzeit sei nicht mehr in der von § 16 BEEG normierten Zustimmungsfreiheit gedeckt. Mithin könne sie den Antrag des Arbeitnehmers auf Verlängerung auch ablehnen. Dieser Sichtweise widersprach das LAG. Die Beschränkung der Bindungsfrist in § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG auf zwei Jahre spreche im Gegenteil dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren könnten und sich lediglich an die Anzeigefristen in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG halten müssten, so das LAG.

Zudem sei erklärtes Ziel des Gesetzes, denn Eltern mehr Entscheidungsspielräume  zu geben und daher eine freie Disposition der beschäftigten Eltern zu fördern.
Allerdings ließ das LAG die Möglichkeit für eine Revision vor dem BAG zu, da dieses in einem derartigen Sachverhalt noch nicht geurteilt hatte.

 

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2018 – 21 Sa 390/18

 

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