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Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist ohne Anhörung eines Vertreters unwirksam

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Schwerbehindertenvertretung in das Kündigungsverfahren einzubeziehen, bevor einem Schwerbehinderten gekündigt wird. Im Zuge dessen muss eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung stattfinden können. Geschieht dies nicht, sei eine Kündigung unwirksam, so das BAG.

Dagegen verneint das BAG eine Unwirksamkeit schon allein nur, weil der Arbeitgeber die Vertretung des Schwerbehinderten nicht unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass eine Kündigung in Erwägung gezogen würde.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 AZR 378/18 –
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Juni 2018 – 5 Sa 458/17 –

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