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Änderung einer betrieblichen Altersversorgung bei Betriebsübergang

Betriebsvereinbarungen über die Altersversorgung in Unternehmen können nur unter den strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zulasten der Arbeitnehmer geändert werden. Dies gilt insbesondere auch bei einem Betriebsübergang gem. § 613a I S.3 BGB, soweit der Erwerber eine neue BV zur Altersversorgung abschließen möchte, entschied das Bundesarbeitsgericht.
In derartigen Fällen sei zudem der s.g. Drei-Stufen-Test anzuwenden, wobei an die jeweiligen Besitzstände der einzelnen Arbeitnehmer unterschiedliche Rechtfertigungsanforderungen bei einer Änderung der Altersversorgung geknüpft werden müssten. Je schlechter also der Besitzstand eines Arbeitnehmers unter der bisherigen Regelung, desto strenger sind auch die Rechtfertigungsanforderungen für einen Eingriff, bzw. eine Änderung der Versorgung durch eine neue BV.

Durch die Entscheidung des BAG, dass der Drei-Stufen-Test auch bei der Übernahme und Neugliederung eines Betriebs gem. § 613a anzuwenden ist, werden daher nun höhere Anforderungen an die Harmonisierung der bisherigen und neuen betrieblichen Altersversorgungen gestellt. Arbeitnehmer können daher stärker auf die ursprünglichen Regelungen vertrauen und sind unter den Kriterien der Verhältnismäßigkeit geschützt.

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