Die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber, Beschäftigten homeoffice anzubieten, ist ausgelaufen (§ 28b Abs. 4…
Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung darf nicht von einem Zustimmungsquorum anhängen
Betriebsvereinbarungen gelten generell, unmittelbar und zwingend für alle Betriebsparteien. Dem widerspräche es, wenn der Abschluss einer BV davon abhängig gemacht würde, dass ein bestimmter Anteil der Beschäftigten zustimmen.
In einem solchen Zustimmungsquorum sieht auch das Bundesarbeitsgericht einen unzulässigen Eingriff in die Unabhängigkeit des Betriebsrats. Dieser vertrete schließlich alle Arbeitnehmer, ohne dass es einer vorherigen Zustimmung dieser erfordere. Vielmehr sei der Betriebsrat nach Sinn und Zweck der Regelungen des Betriebsverfassungsrechts – auch von den Arbeitnehmern deren Interessen er vertritt – weisungsunabhängig. Mithin dürften seine Entscheidungen auch nicht von der aktiven Zustimmung der Belegschaft zu einer BV abhängig gemacht werden.
Das BAG führt dazu in seiner Pressemitteilung aus: Der Betriebsrat „wird als Organ der Betriebsverfassung im eigenen Namen kraft Amtes tätig und ist weder an Weisungen der Arbeitnehmer gebunden noch bedarf sein Handeln deren Zustimmung. Eine von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarung gilt kraft Gesetzes unmittelbar und zwingend. Damit gestaltet sie unabhängig vom Willen oder der Kenntnis der Parteien eines Arbeitsvertrags das Arbeitsverhältnis und erfasst auch später eintretende Arbeitnehmer.“
Quelle: Pressemitteilung Nr. 25/20 des BAG vom 28.07.2020
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