Die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber, Beschäftigten homeoffice anzubieten, ist ausgelaufen (§ 28b Abs. 4…
Das ArbG Köln klärt auf: So wird die Karnevalszeit definiert
Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass sich der Zeitraum der Karnevalszeit vom Tag der Weiberfastnacht bis zum Aschermittwoch erstreckt. Das mag grundsätzlich erstmal wenig überraschend klingen, allerdings muss dabei beachtete werden, dass die Tage zwischen den gesetzlichen Feiertagen und das Wochenende damit ebenfalls zur Karnevalszeit gehören.
Dies wiederum hatte bedeutende Auswirkung für den der Entscheidung zugrundeliegenden Fall. Eine Arbeitnehmerin hatte geklagt, weil ihre ehemalige Arbeitgeberin nicht bestätigen wollte, dass sie „während der Karnevalszeit“ gearbeitet hatte. Die Arbeitgeberin war der Auffassung, die Tage zwischen den gesetzlichen Feiertagen seien eben nicht Teil des Karnevals.
Dieser Fehlauffassung hat das Arbeitsgericht Köln Einhalt geboten und festgestellt, dass alle Tage bis Aschermittwoch zur Hochzeit des Karnevals gehören.
Damit hat die Arbeitnehmerin auch einen Anspruch auf eine Bestätigung, wonach sie in der Karnevalszeit gearbeitet hat.
Urteil vom 11.01.2019 – Aktenzeichen: 19 Ca 3743/18
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