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Crowdworker sind Arbeitnehmer

Mit Urteil vom 01.12.2020 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen sein können. Crowdworker seien weisungsgebunden im fremden Tätigkeitskreis einer entsprechenden Crowdworking-Plattform (Crowdsourcer) tätig. Zudem bestünde ebenfalls das für die Arbeitnehmereigenschaft typische Abhängigkeitsverhältnis als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der §§ 611a ff. BGB.

Weiter führt das BAG aus, wenn sich bei der tatsächlichen Durchführung eines Vertragsverhältnisses herausstelle, dass es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt, es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht ankäme. Die dazu vom Gesetz verlangte Gesamtwürdigung aller Umstände könne ergeben, dass Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen sind. Für ein Arbeitsverhältnis spräche es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten könne.

Der Kläger im zu entscheidenden Fall habe – so die Richter – in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Zwar war er vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten der Beklagten verpflichtet. Die Organisationsstruktur der von der Beklagten betriebenen Online-Plattform sei aber darauf ausgerichtet, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen. Erst ein mit der Anzahl durchgeführter Aufträge erhöhtes Level im Bewertungssystem ermögliche es den Nutzern der Online-Plattform, gleichzeitig mehrere Aufträge anzunehmen, um diese auf einer Route zu erledigen und damit faktisch einen höheren Stundenlohn zu erzielen. Durch dieses Anreizsystem sei der Kläger dazu veranlasst worden, in dem Bezirk seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts kontinuierlich Kontrolltätigkeiten zu erledigen.

Die Folgen einer solchen Einstufung der Crowdworker als Arbeitnehmer sind weitreichend: Kündigungsschutzrechte, Urlaubsansprüche sowie betriebliche Mitbestimmung stünde ihnen genauso zu, wie allen anderen „klassischen“ Arbeitnehmern. Dies könnte das Geschäftsmodell mit Crowdworker, dass sich schließlich gerade durch eine vorausgesetzte Ungebundenheit beider Seiten auszeichnet, konterkarieren.

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 43/20

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