Der Einsatz von Google Analytics durch Webseitenbetreiber ist nicht mit der DS-GVO vereinbar. Dieser Auffassung…
Corona und die Auswirkungen auf den Beschäftigten-Datenschutz
„Homeoffice“, Kurzarbeit, Betriebsstilllegung. All diese Maßnahmen stehen plötzlich im Raum, wenn es um die Frage geht, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit den Konsequenzen der Corona-Pandemie ihre Betriebe und Anstellungen gegen die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen absichern könnne. Gleichzeitig darf aber dabei nicht vergessen werden, dass das Datenschutzrecht auch in diesen speziellen Zeiten weiter gilt.
Die DSK (Datenschutzkonferenz) hat daher nun Informationen und Empfehlungen veröffentlicht, wie die Interessen an hinreichendem Datenschutz auch in der aktuellen Lage gewahrt bleiben.
Dabei müssen insbesondere zwei Konstellationen berücksichtigt werden: Zunächst die Situation, in welcher bestimmte Arbeitnehmer möglicherweise mit Covid-19 infiziert sind und der Arbeitgeber nun ein Interesse daran hat, eine Weiterverbreitung zu verhindern. In diesem Fall ist im doppelten Wortsinn Vorsicht geboten. Denn bei Informationen über Krankheiten liegen Gesundheitsdaten i.S.d. Art. 9 II b DSGVO und somit besonders sensible personenbezogene Daten vor, die nur unter engen Voraussetzungen verarbeitet werden dürfen. Es gilt dann im Einzelfall zu analysieren, inwiefern es im öffentliche Interesse ist (etwa zu Infektionsbekämpfung) die Informationen zu verarbeitet. Die DSK informiert diesbezüglich: „Für verschiedene Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können datenschutzkonform Daten erhoben und verwendet werden.“
Zudem ist aber auch die Situation zu beachten, in welcher die Arbeitnehmer ins Homeoffice geschickt werden und nun von dort aus auf Unternehmensdaten zugreifen, auf die sie sonst von zuhause aus keinen Zugriff hätten. Auch hier gilt die DSGVO, sofern personenbezogene Daten (z.B. Kundendaten) verarbeitet werden. Möglicherweise müssen in diesem Fall sogar Datenschutzvereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber abgefasst werden.
Quelle: bfdi.bund.de, https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Gesundheit_Soziales/GesundheitSozialesArtikel/Datenschutz-in-Corona-Pandemie.html?nn=5216976
This Post Has 0 Comments