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Corona und Datenschutz – BfDI äußert Bedenken hinsichtlich der Novelle des IfSchG
Der Bundesbeauftragte für Datenschutz Ulrich Kelber hat in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministeriums („Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemi- schen Lage von nationaler Tragweite„) Bedenken hinsichtlich der Konformität der Neuerungen mit dem Datenschutzrecht aber auch dem Verfassungsrecht geäußert. Der Entwurf gibt dem Bundesminister für Gesundheit als federführende Behörde weitreichende Befugnis, sofern durch die Bundesregierung eine „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“ (§ 5 I IfSchG-E) ausgerufen wurde.
So seien zwar verschiedene grundrechtsbeeinträchtigende Maßnahmen, die dem Bundesgesundheitsministerium zur Verfügung stünden, sofern das Gesetz verabschiedet würde, „gerade noch verhältnismäßig“. Zu diesen gehöre u.a. die Befugnis des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 5 III Nr. 1 IfSchG-E per Anordnung personenbezogene Daten (Kontaktdaten, Reiserouten) von Rückreisenden aus Risikogebieten zu ermitteln. Aber, so der BfDI, weitere Regelungen in dem Entwurf, wie z.B. die Befugnis unbestimmte „Ausnahmen von diesem Gesetz“ (§ 5 III Nr. 3 InfSchG-E) zu erlassen seien wahrscheinlich nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
Zweifel kommen dabei insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Bestimmtheitsgebot auf.
Zudem bemängelt Herr Kelber die fehlenden Löschfristen für erhobene Daten. Schließlich sei eine Erforderlichkeit der Daten über den „epidemischen Zustand“ hinaus nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber müsse daher festlegen, dass erhobene Daten nach Ende des Zustands gelöscht werden. Der BfDI regt im Zuge dessen an, eine Regelung in das Gesetz aufzunehmen, die vorsieht, dass personenbezogene Daten „unverzüglich zu löschen (sind), wenn sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch, wenn die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Bedeutung für beendet erklärt wurde.“
Quellen: Stellungnahme des BfDI vom 23.03.2020
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